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Aktuelle Entwicklungen des Belegnachweises bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen
Änderung durch
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben den Umsatzsteueranwendungserlass bei Ausfuhrlieferungen von Kfz an die neue Rechtslage zum Buch- und Belegnachweis angepasst. Hierbei wurde insbesondere dem Vereinfachungsgedanken der Gesetzesbegründung Rechnung getragen.
Ausgangslage
Mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl I S. 2637) wurden die Vorschriften der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zur Form des Belegnachweises bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen durch eine Klarstellung vereinfacht. Die Vorschrift war zuvor im Zuge der zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom (BGBl I S. 2416) neugefasst worden. Der Gesetzgeber wollte die Regelung an das sog. ATLAS-Ausfuhrverfahren anpassen, welches innerhalb der Europäischen Union für die Mitgliedsstaaten verpflichtend eingeführt wurde (Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, in der jeweils geltenden Fassung - ZK-DVO).
Grundsätzlich wird – wie für Belegnachweise bei Ausfuhren und im innergemeinschaftlichen Lieferungsverkehr üblich – zwischen dem Beförderungs...