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Vorsteuerabzug aus der unentgeltlichen Überlassung eines Mandantenstammes
Gesellschafter und Gesellschaft sind umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen. Aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung allein wird der Gesellschafter noch nicht zum Unternehmer. Ob eine Leistung durch den Gesellschafter oder die Gesellschaft bezogen wird, kann für den Vorsteuerabzug entscheidend sein. Denn die Gesellschaft darf aus einem Leistungsbezug des Gesellschafters keine Vorsteuer geltend machen. In Ermangelung einer Unternehmereigenschaft ist die Vorsteuer ggf. auch nicht beim Gesellschafter abzugsfähig. Gerade bei Neugründungen lauern hier Gefahren für den Vorsteuerabzug.
Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen, dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein kann?
Sachverhalt
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Steuerb...