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Insolvenzrecht | Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch nach Insolvenzeröffnung
Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits ab und nimmt der Gläubiger daraufhin den Rechtsstreit auf (§ 85 InsO), verliert der Schuldner dadurch nicht sein Recht, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im entschiedenen Fall schloss die klagende Stadt mit dem Beklagten einen Erbbaurechtsvertrag, der nicht im Grundbuch vollzogen wurde. Der Beklagte nahm das Grundstück in Besitz und begann mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Nachdem er das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht mehr zahlte, trat die Klägerin vom Vertrag zurück und erhob Klage auf Herausgabe des Grundstücks; der Beklagte berief sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen seiner Aufwendungen für den Bau. Nach Eröffnung des Inso...