Auslegung eines als Einspruch bezeichneten Schreibens als Änderungsantrag
Hineinwachsen des Antrags in die Begründetheit
Leitsatz
1. Ein als Einspruch bezeichnetes Schreiben eines zwar ansonsten steuerlich beratenen, in diesem Falle aber allein handelnden
Steuerpflichtigen kann im Wege der Auslegung als Änderungsantrag anzusehen sein.
2. Der so verstandene Änderungsantrag kann in die Begründetheit hineinwachsen, wenn er zwar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
gestellt wurde, der betreffende Steuerbescheid jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unter Durchbrechung der Bestandskraft aus
anderen Gründen geändert wird.
Fundstelle(n): OAAAE-35108
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.01.2011 - 5 K 2429/04
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