Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Österreich | Eingaben an Finanzbehörden per E-Mail sind unbeachtlich
[i]Entscheidung im RIS unter http://bit.ly/156SYyN – Anträge und Rechtsbehelfe per E-Mail sind weiterhin ausgeschlossenDer österreichische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass per E-Mail keine rechtswirksamen Eingaben an die Finanzbehörden übermittelt werden können (öVwGH, Urteil vom 27. 9. 2012 - 2012/16/0082). Weder löst eine solche Eingabe bei der Behörde eine Entscheidungspflicht aus, noch berechtigt sie die Behörde eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Die Behörde ist nicht einmal befugt, den Antrag daraufhin als unzulässig zurückzuweisen. Weder die Bundesabgabenordnung (§ 85 BAO) noch die FinanzOnline-Verordnung (öBGBl II Nr. 512/2006; zuletzt geänd. Nr. 40/2013) sehen sog. Anbringen mittels E-Mail vor. Selbst wenn ein PDF-Dokument inhaltlich einem Fax vollständig entspricht, ist die Einbringung nur per Fax zugelassen.