Neues aus Berlin …
… beim Bürokratieabbau durch kürzere Aufbewahrungsfristen
Der Bundestag hat am das Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 17/13082) auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 17/13259) beschlossen. U. a. sind folgende Punkte vorgesehen:
Mit dem Entwurf sollen die bisher zehnjährigen Aufbewahrungsfristen für die Wirtschaft in der AO und im UStG in einem ersten Schritt auf acht Jahre verkürzt werden.
Auch die Aufbewahrungsfristen nach HGB sollen in einem ersten Schritt ebenfalls auf acht Jahre und ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Die Maßnahme zum Bürokratieabbau war bereits in dem nicht zustande gekommenen JStG 2013 enthalten.
Des Weiteren sind noch Änderungen beim Wehrsold und im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen (zu diesen Änderungen vgl. auch S. VIII in dieser Ausgabe). Der Bundesrat soll am 7. 6. über das Gesetz beraten; abzuwarten bleibt, ob auch bei diesem Gesetz der Vermittlungsausschuss angerufen werden wird. Eben dieser Vermittlungsausschuss hat am u. a. seine Beratungen zum Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz und zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – auch JStG 2013 „light” genannt – vertagt. Am werden die Verhandlungen fortgesetzt. Die Bundestagswahl im September wirft schon ihre Schatten voraus. Es bleibt spannend in Berlin.
Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen
Die Bewertung von Rückstellungen ist ein klassischer Streitpunkt bei steuerlichen Betriebsprüfungen. Dies gilt insbesondere für Sachleistungsverpflichtungen, da hier neben den üblichen Unsicherheiten über den tatsächlichen Eintritt von Verpflichtungen weitere Ungewissheiten und Spielräume bei der Bewertung hinzutreten. Der zur Frage der Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen in der Steuerbilanz Stellung genommen. Bahlburg fasst die wesentlichen Erkenntnisse des Urteils ab S. 319 zusammen.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
In mehreren Urteilen hat der BFH die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) konkretisiert. Die Nachweise müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Sollte der Belegnachweis unvollständig sein, kann damit keine Nachweisführung erfolgen. Schießl stellt ab S. 330 die durch die Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze zusammen und stellt die daraus resultierenden praktischen Konsequenzen dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 9/2013 Seite 1
YAAAE-35080