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Vereinbarung über anfechtungsfreie Zahlung im Eröffnungsverfahren
Ein Insolvenzverwalter ist i. d. R. berechtigt, die Erfüllung einer Altverbindlichkeit durch den Schuldner auch dann anzufechten, wenn er dieser zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) zugestimmt hatte. Ein solcher hat keine den Befugnissen des endgültigen Insolvenzverwalters derart angenäherte Rechtsstellung, wodurch eine Anfechtung der Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vorneherein ausscheidet. Dies ist allerdings dann der Fall, wenn er durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht...