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USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 4

Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in den Streitjahren geltenden Fassungen wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze” vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten hier einschlägigen „übrigen Umsätze” auf 9 % (2005 und 2006) bzw. 10,7 % (2007) der Bemessungsgrundlage festgesetzt (; veröffentlicht am ).

Leitsatz

Übernimmt ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und bringt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf, liegt eine Entsorgungsleistung und keine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende landwirtschaftliche Dienstleistung vor.

Sachverhalt

Ein Landwirt übernimmt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und „entsorgt” diesen auf seinen eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern. Rechtsgrundlage hierfür war ein „Klärschlammaufbringungsvertrag” wonach der Landwirt sich für die Dauer von drei Jahren verpflichtete den Klärschlamm abzuholen, zu transportieren und zu entsorgen. Der Landwirt unterwarf diese Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, da es sich bei de...

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Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG

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