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USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 2

Überlassung von Grundstücken zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme nach dem BNatSchG

Die Vermietung bzw. Verpachtung eines Grundstücks ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für die Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten. Allerdings legt der BFH die Vorschrift – wie alle Steuerbefreiungen – eng aus. Dies wird in der vorliegenden Entscheidung deutlich.

Leitsätze

1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG betrifft nur solche Nutzungsrechte, die auch von dem Begriff „Vermietung und Verpachtung” umfasst werden.

2. Die entgeltliche Bestellung eines unwiderruflich eingeräumten dinglichen Nutzungsrechts zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG ist keine „Vermietung oder Verpachtung” i. S. des § 4 Nr. 12 UStG.

Sachverhalt

Der an sich nur nichtselbständig tätige Kläger betrieb nebenberuflich einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dieser beinhaltete u. a. eine Pferdezucht. Der Kläger bot außerdem noch Reitunterricht an. Neben diesen Umsätzen erzielte er noch Einnahmen aus der Überlassung mehrerer Grundstücke. Durch entsprechenden Vertrag überließ er einer Gemeinde Grundstücke, auf denen sie Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG durchführte.

In dem notariellen Vertrag bewilligte der Kläger eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten...

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Überlassung von Grundstücken zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme nach dem BNatSchG

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