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Arbeitsrecht | Gleichstellung einer lang andauernden Krankheit mit „Behinderung”
Der EuGH entschied auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines dänischen Gerichts, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, eine Behinderung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie sein kann. Die Verkürzung der Arbeitszeit könne als eine Vorkehrungsmaßnahme angesehen werden, die ein Arbeitgeber ergreifen muss, damit Menschen mit Behinderung arbeiten können. Es sei jedoch Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob bei den Arbeitnehmerinnen im vorliegenden Fall Behinderungen vorlagen, und zu beurteilen, ob die Verkürzung der Arbeitszeit als Vorkehrungsmaßnahme eine unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber darstellt. Im Streitfall hatte eine dänische Gewerkschaft zwei Schadensersatzklagen...