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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerpflicht der kurzfristigen Beherbergung von Erntehelfern
Nach dem Bescheid des ist die entgeltliche Beherbergung von Arbeitnehmern, die der Unternehmer für einige Wochen als Erntehelfer beschäftigt, umsatzsteuerpflichtig. Entscheidend für die Frage, ob eine gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 UStG kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen vorliegt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters ( NWB FAAAA-62524).
Das Gericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Vermietung an Arbeitnehmer eine „kurzfristige Vermietung an Fremde” i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist (Az. beim BFH: ).