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Säumniszuschläge für GKV-Mitglieder sollen sinken
Mit [i]Aktuelle Rechtslage: Säumniszuschlag in Höhe von 5 % der Beitragsschuld je angefangenen Monat der Säumnis der zum eingeführten Pflicht zur Krankenversicherung wurde verfügt, dass freiwillige Mitglieder (§ 9 SGB V) und Mitglieder, deren Versicherungspflicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruht („Auffangversicherungspflicht”), für Beiträge, die länger als einen Monat rückständig sind, einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 % der Beitragsschuld je angefangenen Monat der Säumnis (was somit einem Jahreszinssatz von 60 % entspricht) zu zahlen haben (vgl. § 24 Abs. 1a SGB IV i. d. F. des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom , BGBl 2007 I S. 378 ff.). Damit sollten insbesondere Personen, die bislang nicht krankenversichert waren, „motiviert” werden, sich zeitnah nach Inkrafttreten der Neuregelung bei den Krankenkassen zu melden. Dort, wo das (zunächst) nicht geschah, sollten die Säumniszuschläge „Einnahmeausfälle der Versichertengemeinschaft ausgleichen”, so die damalige Gesetzesbegründung.
[i]Der eigentliche Zweck, Krankenversicherungsschutz für alle, wurde verfehltScheinbar völlig außer Acht gelassen wurde in diesem Zusammenhang offenbar die Tatsache, dass viele der sog. Rückkehrer ihren Krankenversicherungsschutz ja keineswegs aus eigenen Stücken aufgegeben hatten, sondern gerade finanzielle Probleme für den Verlust ursächlich gewesen waren. Beitragsschuldner sahen sich in der Folge in einer förm...