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Grundzüge der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Überblick über die Vorschriften bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften
Der Beitrag befasst sich zunächst mit allgemeinen Ausführungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Anschließend wird die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorgestellt. Unterschieden wird hierbei zwischen der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sowie § 180 Abs. 2 AO und der besonderen gesonderten Feststellung bei Beteiligung über eine dritte Person gem. § 179 Abs. 2 Satz. 3 AO.
I. Einleitung
Die Besteuerungsgrundlagen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, an die die Besteuerung anknüpft. Sie dienen lediglich der Begründung des Steuerbescheides und sind demnach grundsätzlich nicht mit Rechtsbehelfen selbstständig anfechtbar, § 157 Abs. 2 AO. Die Einheit zwischen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuer wird jedoch durchbrochen, soweit das Gesetz zum Zwecke der Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Besteuerung die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen anordnet: dann werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, d. h. in einem besonderen Verfahren und durch einen besonderen Bescheid. ...