Die Haftung im Steuerrecht
4. Aufl. 2013
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C. Haftung des Vertretenen (§ 70 AO)
Literatur: Mösbauer, Die Steuerhaftung der Vertretenen, § 70 AO, Inf. 1987 S. 529 ff.; Lohmeyer, Die Haftungsansprüche aus §§ 70, 71 AO, Inf. 1988 S. 1 ff.; Lausen, Die Haftung des Vertretenen gem. § 70 AO, wistra 1989 S. 338; Olgemöller, Haftung für Zollschulden, ZfZ 2006 S. 74; Schwöbel, Die Vertretenenhaftung nach § 70 AO – „Gibt es einen neuen Anwendungsbereich der Vertretenenhaftung im Großhandel?", StW 2006 S. 77.
I. Rechtsentwicklung, Zweck der Vorschrift
136Durch § 70 AO wird der Haftungszugriff auf den Vertretenen eröffnet, dessen Interessen der Vertreter wahrgenommen hat, insb. weil den Vertretenen ja auch die Vorteile aus dem Tätigwerden ihrer Vertreter zufließen. § 70 AO hat Schadensersatzcharakter. Auf diese Weise soll auch verhindert werden, dass in Einzelfällen wenig vermögende Vertreter die Steuerverkürzung auf sich nehmen, um dadurch das Vermögen ihres Prinzipals dem Zugriff der Finanzverwaltung zu entziehen.
137§ 70 AO hat vor allem Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts. Gerade auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts kann die Nichtbeachtung der steuerlichen Bestimmungen eine oft hohe Steuersch...