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Personalgestellung durch Schwesternschaften
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG kommt für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten Einrichtungen sowie für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht ( NWB CAAAE-33249).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG ist die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschn. 4.27.1 Abs. 1 UStAE wie folgt gefasst:S. 314
„ (1) Die Steuerbefreiung kommt für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten Einrichtungen sowie für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht.„
Die Grundsätz...