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Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines „Besserungsscheins” zum Verkehrswert ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung
(1) Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt sich der Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung. (2) Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Bezug: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; § 8 Abs. 3 KStG). S. 311
(1) Im Urteilsfall verkaufte eine Kapitalgesellschaft eine – gegen eine Schwestergesellschaft gerichtete – Forderung mit Besserungsschein zum tatsächlichen Verkehrswert von 1 € an ihren mittelbaren Alleingesellschafter. Der Kaufpreis von 1 € stellte ein...