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Finanzgerichtsordnung | Zugangsvoraussetzungen für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung
Die Regelung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, wonach ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grds. nur zulässig ist, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, gilt nach dem auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung.