BSG Urteil v. - B 2 U 33/11 R

Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - Eintritt des Versicherungsfalls - erstmaliges Vorliegen neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - Berufskrankheitenreife - erstmaliges Vorliegen genereller Geeignetheit - chronisch obstruktive Bronchitis - Lungenemphysem - Empfehlung des Sachverständigenbeirats beim BMAS - Bergmann

Leitsatz

Eine Wie-BK ist zu dem Zeitpunkt eingetreten, an dem erstmals neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Vorliegen der generellen Voraussetzungen der Aufnahme einer Berufskrankheit in die Anlage 1 der BKV vorgelegen haben.

Gesetze: § 551 Abs 2 RVO, § 551 Abs 3 S 2 RVO, § 9 Abs 1 S 2 SGB 7, § 9 Abs 2 SGB 7, § 9 Abs 5 SGB 7, § 6 Abs 6 BKV, Anl 1 Nr 4111 BKV

Instanzenzug: SG Duisburg Az: S 4 KN 113/05 U Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 4 (2) KN 216/08 U Urteil

Tatbestand

1Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Rente wegen einer gemäß § 551 Abs 2 RVO von der Beklagten anerkannten Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) bereits für die Zeit vom bis zum zusteht.

2Die Klägerin ist Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des im Jahre 1921 geborenen und am verstorbenen Versicherten. Dieser war von 1944 bis 1949 im französischen Steinkohlebergbau und von 1950 bis 1967 bei verschiedenen deutschen Bergbaugesellschaften ua als Hauer unter Tage tätig. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, leitete im Januar 1996 ein Feststellungsverfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) gemäß § 551 Abs 2 RVO alter Fassung (chronische Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau) ein. Mit interner "Anerkennungsverfügung" erkannte sie eine "entschädigungspflichtige Erkrankung nach § 551 Abs 2 RVO (CB-E)" an und ging von einer MdE von 40 vH sowie einem Rentenbeginn am aus. Sie informierte den Versicherten über die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1000 DM (Schreiben vom ) und zahlte weitere Rentenvorschüsse.

3Mit Bescheid vom lehnte die Bergbau-Berufsgenossenschaft sodann jedoch einen Anspruch auf Entschädigung nach § 551 Abs 2 RVO mit der Begründung ab, nunmehr liege der Entwurf des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Neuordnung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) vor. Danach solle künftig die chronisch obstruktive Bronchitis oder das Emphysem als BK in die Anlage zur BKV aufgenommen werden. Bei der Entscheidung nach § 551 Abs 2 RVO sei der Entwurf einer neuen Änderungsverordnung zur BKV mit Aufnahme einer BK 4111 in die BK-Liste im Vorgriff zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.

4Die dagegen vom Versicherten am erhobene Klage ist von der Klägerin nach zweimaligem Ruhen des Verfahrens, der Entscheidung des ) und dem Tod des Versicherten als Sonderrechtsnachfolgerin fortgeführt worden. Mit Bescheid vom hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin eine Teilrente nach einer MdE von 40 vH ab dem bewilligt und den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise zurückgenommen. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gelte der . Die Rente beginne am , weil zu diesem Zeitpunkt die neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beruflichen Ursache dieser Krankheit vorgelegen hätten. Nach Beiziehung weiterer Arztbefunde hat die Beklagte der Klägerin mit weiterem Bescheid vom Rente nach einer MdE von 50 vH für die Zeit vom bis bewilligt.

5Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr sei aus der Versicherung ihres am verstorbenen Ehegatten wegen der anerkannten Wie-BK eine Rente nach einer MdE von 40 vH bereits ab dem zu zahlen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ).

6Mit der Berufung hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, es sei nicht entscheidungserheblich, zu welchem Zeitpunkt in der medizinischen Wissenschaft die neuen Erkenntnisse vorgelegen hätten, die zur Aufnahme der BK 4111 geführt hätten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspreche es der Funktion des § 551 Abs 2 RVO als einer "Öffnungsklausel", auf den Erkenntnisstand bei Beginn der Erkrankung abzustellen. Dies hätte in vielen Fällen zur Folge, dass eine Entschädigung gerade der Erkrankungen, die Anlass zur Erweiterung der BK-Liste gegeben hätten, nicht möglich wäre.

7Im Verhandlungstermin am haben die Beteiligten vor dem LSG sodann einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte der Klägerin Rente nach einer MdE von 40 vH wegen der anerkannten Wie-BK für den Zeitraum auch vom bis gewährt.

8Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese noch beantragt hatte, die Beklagte unter "teilweiser Aufhebung der Bescheide vom und zu verurteilen, ihr (…) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert vom bis zum (…) zu gewähren" (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versicherungsfall der Wie-BK trete zu dem Zeitpunkt ein, zu dem alle Voraussetzungen des hier anzuwendenden § 551 Abs 2 RVO objektiv gegeben seien. Demnach liege dieser erst dann vor, wenn neben den - hier unstreitigen - Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BK'en nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt seien. Die Feststellung des Versicherungsfalls der Wie-BK komme erst mit dem Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Betracht. Insbesondere lasse sich auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs 6 Satz 2 BKV aus der Neuregelung des § 6 Abs 3 Satz 2 BKV kein durchgreifendes Argument für einen früheren Beginn der Rente herleiten. Leistungen würden demnach auch bei einer anerkannten BK 4111 rückwirkend grundsätzlich längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erbracht.

9Die erforderlichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß § 551 Abs 2 RVO hätten erst für die Zeit ab dem vorgelegen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Entwurf der wissenschaftlichen Begründung der Sektion "Berufskrankheiten" für die Aufnahme der BK 4111 in die Anlage zur BKV vorgelegen und sei (am ) erstmals in diesem Gremium dezidiert beraten worden. Zuvor habe es lediglich - zum Teil aus dem Ausland stammende - Veröffentlichungen in der Literatur mit Hinweisen auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Entstehen einer chronischen obstruktiven Bronchitis bzw eines Emphysems und der Einwirkung von Feinstaub bei versicherter Tätigkeit von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau gegeben. Dies allein vermöge das Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse iS des § 551 Abs 2 RVO nicht zu begründen. Der Beschluss über die Aufnahme von Beratungen sei nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom zwar bereits im Januar 1993 gefasst worden. Die Bestätigung der so genannten "generellen Geeignetheit", dh der grundsätzlichen Eignung von Feinstaub im Steinkohlebergbau, eine chronische Bronchitis bzw ein Emphysem zu verursachen, sei demnach erst im September 1993 erfolgt. Mit der auf den Auswertungen der von Prof. Dr. P. und Prof. Dr. B. geleiteten Arbeitsgruppen beruhenden Feststellung dieser "generellen Geeignetheit" in der Sitzung der Sektion "Berufskrankheiten" am hätten die erforderlichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse iS des § 551 Abs 2 RVO vorgelegen. Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt zur BK-Reife verdichtet. Wenn die Klägerin darauf verweise, maßgebliche Daten hätten in Großbritannien bereits im Jahre 1988 vorgelegen, so seien diese britischen Daten gemeinsam mit anderen, erst noch aus der Literatur zusammenzustellenden Befunden zum Zwecke einer abschließenden Bewertung durch das hierfür vorgesehene Gremium zunächst zu kompilieren und so einer umfassenden Überprüfung gerade mit Blick auf die bergbaulichen Verhältnisse in Deutschland erst zugänglich zu machen gewesen.

10Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft lägen (erstmals) in dem Zeitpunkt vor, in dem sie in einer zur Beratung und wissenschaftlichen Gesamtbewertung durch das maßgebende Gremium geeigneten Form diesem Gremium erstmals vorgelegen hätten und lediglich noch Details einer einzuführenden BK zu klären gewesen seien. Dieser Zeitpunkt sei bei der BK 4111 der gewesen. Ab diesem Zeitpunkt seien lediglich noch Beratungen über die Möglichkeit und den Inhalt einer kumulativen Staubdosis erforderlich gewesen, nach deren Abschluss sei dann im April 1995 der Beschluss der wissenschaftlichen Empfehlung erfolgt. Das lediglich noch zur Beratung und späteren normativen Festlegung verbliebene notwendige Ausmaß der schädigenden Einwirkung nach zeitlichem Umfang und Staubkonzentration sei hingegen ohne wesentliche Bedeutung für die Frage des Zeitpunkts des Vorliegens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse iS des § 551 Abs 2 RVO.

11Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 551 Abs 2 RVO. Der Versicherungsfall einer "Wie-BK" trete gemäß § 551 Abs 3 Satz 2 RVO mit dem Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder des Beginns der MdE ein (Hinweis auf ). Dies sei hier nach den Feststellungen des LSG am der Fall gewesen. Jedenfalls ab dem habe eine MdE von 40 vH vorgelegen. Für die Anerkennung einer Wie-BK iS des § 551 Abs 2 RVO müssten sich die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse noch nicht im Zeitpunkt der Erkrankung des Versicherten zur BK-Reife verdichtet haben. Es genüge, dass die BK-Reife im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auf eine Leistung eingetreten sei. Die erstmalige verbindliche Entscheidung der Beklagten über den Anspruch sei am erfolgt. Nach dem LSG hätten die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bereits ab dem vorgelegen, sodass die Entscheidung der Beklagten mithin vier Jahre nach dem Vorliegen dieser Erkenntnisse erfolgt sei. Die Beklagte habe daher die Entscheidung über die Zahlung der Verletztenrente in rechtswidriger Weise verzögert. Das LSG habe insoweit die Rechtsprechung des BVerfG nicht angewandt (Hinweis auf ). Schließlich bestimme § 6 Abs 2 Satz 2 BKV, dass der Anspruch für vier Jahre rückwirkend begründet sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf ) sei diese Vorschrift auch auf den Fall anzuwenden, dass einem Unfallversicherungsträger die vor dem eingetretene Erkrankung auch ohne Antrag bekannt werde.

14Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil. Der Versicherungsfall einer Wie-BK liege erst dann vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der BK'en nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt seien. Dies sei hier frühestens am der Fall gewesen.

Gründe

15Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass für den Zeitraum vom bis zum ein Rechtsanspruch des Versicherten auf Anerkennung einer Wie-BK nicht bestand, den die Klägerin als Rechtsnachfolgerin geltend machen könnte. Insofern hat die Beklagte zu Recht ihre Aufhebung der ursprünglichen Bescheide aus dem Jahre 1997 gemäß § 44 SGB X auf den Zeitraum ab dem beschränkt. Diese Bescheide enthalten zugleich eine negative Regelung über einen früheren Rentenbeginn und sind gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits des Versicherten gegen die Beklagte geworden.

16Der Versicherungsfall der Wie-BK tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem tatsächlich neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die arbeitsbedingte Verursachung einer bestimmten Erkrankung sich zur sog BK-Reife verdichtet haben (sogleich unter 1.). Es ist weder aus tatsächlichen Gründen (hierzu unter 2.) geboten, hinsichtlich der BK 4111 der Anlage 1 zur BKV von einem früheren Zeitpunkt des Versicherungsfalls als dem vom LSG festgelegten auszugehen, noch ist es aus Rechtsgründen geboten, den Zeitpunkt des Versicherungsfalls weiter vorzuverlegen (hierzu unter 3.).

171. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Handeln der Beklagten ist hier noch § 551 Abs 2 RVO, der nach der Übergangsregelung des § 212 SGB VII weiterhin einschlägig ist, weil der Versicherungsfall in jedem Falle vor Inkrafttreten des SGB VII am eingetreten ist. Nach § 551 Abs 2 RVO sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung (gemeint ist die BKV) bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die Voraussetzungen des § 551 Abs 1 RVO vorliegen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl zuletzt - SozR 4-2700 § 9 Nr 18 RdNr 9 zu § 9 Abs 2 SGB VII), ergeben sich für die Feststellung des Vorliegens einer Wie-BK die folgenden Tatbestandsmerkmale: (1.) das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichnete Krankheit, (2.) das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach § 551 Abs 1 Satz 2 RVO bzw § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII, (3.) nach neuen Erkenntnissen (§ 551 Abs 2 RVO) bzw nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (§ 9 Abs 2 SGB VII) sowie (4.) die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als Wie-BK im Einzelfall bei dem Versicherten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats enthält diese Vorschrift keine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als "Wie-BK" anzuerkennen wäre (vgl nur - BSGE 44, 90 = SozR 2200 § 551 Nr 9; - BSGE 79, 250 = SozR 3-2200 § 551 Nr 9).

18Da nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 551 Abs 2 RVO (jetzt: § 9 Abs 2 SGB VII) vorliegen, war hier nur noch streitig, zu welchem Zeitpunkt die "neuen Erkenntnisse" im Sinne dieser Norm gegeben waren. Denn erst in diesem Zeitpunkt bestand ein Anspruch des Versicherten auf Anerkennung einer Wie-BK. Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls kann dieser auch vorliegen (vgl R - BSGE 102, 121 = SozR 4-2700 § 9 Nr 12, RdNr 16). Der Versicherungsfall der Wie-BK setzt aber voraus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt neue Erkenntnisse der Wissenschaft über Kausalzusammenhänge vorliegen. Erst in diesem Zeitpunkt entstehen auch mögliche Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall der Wie-BK (vgl P. Becker in Becker ua, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) - Kommentar, § 9 RdNr 325b; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 9 RdNr 42). Allerdings müssen diese Kenntnisse nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung vorgelegen haben, der hier, wovon auch die Beteiligten ausgehen, am lag. Der Senat hat zwar im Zusammenhang mit Ansprüchen von Versicherten entschieden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssten sich im Zeitpunkt der Erkrankung des Versicherten noch nicht bis zur Aufnahme in die BK-Liste verdichtet haben. Es reiche aus, wenn dies im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch geschehen sei ( - BSGE 79, 250, 253 = SozR 3-2200 § 551 Nr 9 S 22; - Juris RdNr 17). Hieraus folgt aber noch nicht - was die Klägerin offenbar meint -, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versicherungsfalls der Wie-BK (hier der Zeitpunkt des Vorliegens neuer Erkenntnisse) gleichsam rückwirkend für den Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit fingiert werden könnten. Auch aus der Regelung des § 551 Abs 3 Satz 2 RVO (jetzt: § 9 Abs 5 SGB VII) folgt nichts anderes (s im Einzelnen noch unter 3 b).

192. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass jedenfalls vor dem die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Wie-BK nicht vorgelegen haben. Nach den von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lagen jedenfalls an diesem Tag dem Sachverständigenbeirat beim BMA die beiden Literaturstudien von B. et al bzw P. et al vor und hat der Sachverständigenbeirat grundsätzlich die Anerkennung einer neuen Listen-BK 4111 gefordert. Zu diskutieren sei bis zur endgültigen Empfehlung vom lediglich das geforderte Ausmaß der schädigenden Einwirkung gewesen. Es kann dahinstehen, ob dem beizutreten ist oder ob nicht der als maßgeblicher Zeitpunkt der BK-Reife zu gelten hat, was der Senat bereits entschieden hat. In seinem Urteil vom (B 2 KN 1/08 U R - BSGE 102, 121 = SozR 4-2700 § 9 Nr 12, RdNr 15) hat er klargestellt, dass angesichts der Tatsache, dass die obstruktive Bronchitis und das Lungenemphysem im Jahr 1995 noch nicht in der BKV bezeichnet worden waren (vgl die damals geltende 7. Berufskrankheiten-Verordnung vom , BGBl I 721 idF der 2. Änderungsverordnung vom , BGBl I 2343), die generellen Voraussetzungen für die Bezeichnung dieser Erkrankungen als Listen-BK erst mit der Anerkennungsempfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten vom vorlagen (vgl Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom , BArbBl 1995 Heft 10, S 39 ff).

20Es kann dahinstehen, ob hieran angesichts der umfangreichen Ermittlungen des LSG zum Ablauf der Beratungen im Sachverständigenbeirat festzuhalten und ob der vom LSG festgesetzte Zeitpunkt der BK-Reife () bei der chronischen obstruktiven Bronchitis und dem Emphysem von Bergleuten vorzugswürdig wäre. Denn die Beklagte hat diesen Zeitpunkt in dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich selbst zugrunde gelegt und lediglich die Klägerin führt das Rechtsmittel der Revision. Allerdings wird beiläufig darauf hingewiesen, dass der jeweilige Zeitpunkt der förmlichen Empfehlung des Sachverständigenbeirats (hier der ) zweifelsohne den Vorteil einer rechtssicheren Handhabung in sich trägt. Das Vorgehen des LSG hat im Einzelfall den Nachteil, dass ohne eine dokumentierte förmliche Beschlussfassung in dem Gremium jeweils im Einzelfall (ggf unter Heranziehung der beteiligten Sachverständigen als Zeugen) zu ermitteln ist, wann ein (an welchen Kriterien auch immer festzumachender) Konsens in dem Sachverständigenbeirat festgestellt werden kann.

213. Es ist kein weiterer Rechtsgrund ersichtlich, den Eintritt des Versicherungsfalls auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen.

23b) Auch die Regelung des § 551 Abs 3 Satz 2 RVO ist entgegen der Rechtsansicht der Revision für die Bestimmung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls nicht einschlägig. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, enthält diese Norm lediglich eine Regelung über und für den Leistungsfall (grundlegend - SozR 2200 § 551 Nr 35; bestätigt ua - SozR 3-2200 § 571 Nr 4 S 15). § 551 Abs 3 Satz 2 RVO (jetzt: § 9 Abs 5 SGB VII) und enthält eine Regelung über den Versicherungsfall lediglich, soweit dieser für Regelungen des Leistungsrechts, wie etwa die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes etc, von Bedeutung ist (so explizit der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom UVEG vom , BT-Drucks 13/2204, S 78 zu § 9 Abs 5 SGB VII; vgl auch Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 9 RdNr 34). § 551 Abs 3 Satz 2 RVO enthält nach dieser Rechtsprechung (aaO) eine eigenständige Bestimmung für den Leistungsfall, für den ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen ist. Die Beklagte hat gerade einen solchen in dem Bescheid vom auch vorgenommen, indem sie ausführte, dass für die Leistungen auf den abgestellt werde (instruktiv zu diesem Günstigkeitsvergleich Brandenburg in jurisPK-SGB VII, § 9 RdNr 130 f). Allein für den Leistungsfall und nicht auch für den Versicherungsfall ist der Beginn der Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts maßgebend (vgl - SozR 2200 § 551 Nr 35 S 70).

24c) Auch aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Senats zur Rückwirkungsklausel des § 6 Abs 6 Satz 2 BKV vom (B 2 U 19/10 R - SozR 4-5671 § 6 Nr 5) kann nichts dafür abgeleitet werden, dass der Versicherungsfall hier vor dem eingetreten sein könnte. Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich Ausführungen dazu gemacht, wann der Versicherungsfall einer Listen-BK eintritt, und klargestellt, dass dies nicht vor dem Zeitpunkt sein kann, zu dem ihre Aufnahme in die Anlage zur BKV in Kraft getreten ist. Weiterhin hat der Senat dort nur klargestellt, dass § 6 Abs 3 Satz 2 BKV (idF vom , BGBl I 1273 mWv ) lediglich darauf abzielt, entgegen dem früheren Recht ab dem die Anerkennung einer vor dem aufgetretenen Erkrankung als Versicherungsfall der BK 4111 zu eröffnen, ohne den Zeitpunkt der Einführung der BK 4111 zum oder der Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs zum in Frage zu stellen. Nicht die rückwirkende Anerkennung der BK 4111, sondern lediglich die Anerkennung der zurück-, vor dem liegenden Erkrankungen als BK 4111 sollte eingeräumt werden, ansonsten hätte es einer rückwirkenden Inkraftsetzung des § 6 Abs 3 Satz 2 BKV hinsichtlich der Rechtsfolge des Eintritts des Versicherungsfalls bedurft.

25Mithin hätte die Revision hier nur Erfolg haben können, wenn sie dargelegt hätte, dass bereits vor dem neue, gesicherte Erkenntnisse der Wissenschaft zur chronischen obstruktiven Bronchitis bzw zum Emphysem von Bergleuten vorgelegen haben, die die Entscheidung des LSG, den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß § 551 Abs 2 RVO auf den festzulegen, in Frage hätten stellen können. Solches trägt die Revision aber gerade nicht vor.

26Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:130213UB2U3311R0

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 16 Nr. 26
IAAAE-33688