Instanzenzug:
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von bis zu 10.000 € glaubhaft gemacht ist.
2 1. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin Mitte, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Der Beklagte ließ auf seinen Miteigentumsanteil zwei Briefgrundschulden in Höhe von insgesamt 2,5 Mio. € eintragen. Der Kläger sieht darin eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher, auf die Bewirtschaftung des Gesamtobjekts bezogener Verpflichtungen und nimmt den Beklagten im Wege der actio pro socio auf Löschung der Grundschulden und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Mit dieser Klage hatte er in den Vorinstanzen Erfolg.
3 2. Der Wert der Beschwer des Beklagten wird im Streitfall nicht durch den Nennbetrag der Grundschulden bestimmt (§ 6 ZPO), sondern durch sein - den Umständen nach wesentlich geringeres - wirtschaftliches Interesse daran, dass die Löschung der Grundschulden unterbleibt (§ 3 ZPO).
4 Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Löschungsklage nach herkömmlicher Auffassung grundsätzlich nach dem Nennbetrag der betreffenden Grundschuld (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/ Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rn. 31 Stichwort "Löschung"; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 6 Rn. 14, jew. mwN; siehe auch , [...] Rn. 6; Beschluss vom - V ZR 182/09, WM 2010, 1475 Rn. 5; vgl. ferner zu § 23 Abs. 2 KostO: BVerfG, WM 2012, 1072 Rn. 25 ff., 36). Nach anderer Ansicht ist die Höhe der Valutierung zu berücksichtigen, wobei teilweise vorgeschlagen wird, den Streitwert im Falle geringer oder fehlender Valutierung nach einem Bruchteil des Nennbetrags des Grundpfandrechts zu bemessen (vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Löschung"; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn. 18; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 3548 ff., jew. mwN; siehe auch , [...]; Euba, ZAP 2010, 385 mwN).
5 Die Besonderheit des Streitfalls liegt demgegenüber darin, dass der Kläger an dem mit den Grundschulden belasteten Grundeigentum, hier dem Miteigentumsanteil des Beklagten, nicht dinglich berechtigt ist, weder als (Mit-) Eigentümer, noch als nachrangiger Grundpfandgläubiger. Die für den Beklagten eingetragenen Eigentümergrundschulden kommen als Sicherungsmittel für eine Forderung, die sich gegen die zwischen den Parteien (möglicherweise) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, nicht in Betracht. Sie beeinträchtigen - umgekehrt - auch keine dingliche Sicherheit der Gesellschaft.
6 Unter diesen Umständen kann im Streitfall nicht auf den Nennbetrag der Grundschulden abgestellt werden. Zu Recht haben daher das Landgericht und im Ergebnis übereinstimmend das Berufungsgericht nicht den Nennbetrag der Grundschulden, sondern das wirtschaftliche Interesse als maßgebend angesehen. Ob das wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 200.000 € angemessen bewertet wurde, kann hier allerdings offen bleiben, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwer des Beklagten ausschlaggebend ist, der sich gegen seine Verurteilung wehrt.
7 Die Beschwer des Beklagten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der ihm durch eine Löschung der Eigentümergrundschulden und eine etwaige erneute Eintragung unter geänderten Verhältnissen voraussichtlich entstehen wird. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse ist nicht glaubhaft gemacht.
8 Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten geht es ihm nicht darum, die Eigentümergrundschulden als Sicherungsmittel in seinem eigenen Interesse zu verwenden. Er beruft sich vielmehr darauf, dass die vorhandenen Grundschulden einer möglichen Belastung des Grundstücks im Interesse der Gesellschaft - etwa im Fall unvorhergesehener Sanierungsmaßnahmen - nicht entgegenstünden. Vielmehr wirkten sich die Eigentümergrundschulden bei etwaigen Finanzierungsverhandlungen positiv aus, da sie sofort zur Sicherheit abgetreten werden könnten.
9 Hält der Beklagte demnach die Eigentümergrundschulden im Finanzierungsinteresse der Gesellschaft vor, so geht sein Interesse an der Erhaltung der Grundschulden gegenüber dem Löschungsanspruch der Gesellschaft nicht erkennbar über das Kosteninteresse hinaus, das der Senat auf bis zu 10.000 € schätzt (§ 3 ZPO). Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAE-33651