BGH Beschluss v. - V ZR 165/16

Streitwert einer Klage auf Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.

Gesetze: § 3 ZPO, § 6 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 4 U 129/15 Urteilvorgehend LG Hanau Az: 7 O 1336/13 Urteil

Gründe

I.

1Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte mit notarieller Urkunde vom zugunsten des Beklagten zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000 € bestellt. Dem Beklagten stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise „den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilligung der Löschung“.

2Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

41. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bestimmung ihrer Beschwer nicht der Grundstückswert maßgeblich. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt vielmehr in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbestimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird (, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74; Beschluss vom - IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 20.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

52. Der Umstand, dass die Frage der Verjährbarkeit des gesetzlichen Anspruchs des Eigentümers aus § 1169 BGB (hier i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB) umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. nur Otte, DNotZ 2011, 897; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1169 Rn. 11, jeweils mwN), ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtüberschreitens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist.

III.

6Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt entsprechend dem Nennbetrag der Grundschuld 20.000 €.

7Allerdings wird die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe (OLG Stuttgart, MDR 2010, 778; OLG Nürnberg, MDR 2009, 217; OLGR Frankfurt 2008, 321; OLGR Rostock 2009, 969, 970; OLG Celle, MDR 2005, 1196; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Löschung“; MüKo-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4. Aufl., § 3 Stichwort „Löschung“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 99; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3548 ff.; offen gelassen , juris Rn. 4; BVerfG, NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch Senat, Beschluss vom - V ZR 182/09, juris Rn. 5). Nach anderer Ansicht ist auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert maßgeblich, da es wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung gehe (OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507; OLG Saarbrücken, MDR 2001, 897; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 6 R. 14; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 14). Richtigerweise bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen Beleihung wirkt sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZR165.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 15
NJW-RR 2017 S. 847 Nr. 14
FAAAG-41073