Besteuerung von Einkünften eines selbständigen und nichtselbstständigen Arztes als Grenzgänger nach DBA-Schweiz
Leitsatz
1. Bei einem Arzt, der in der Schweiz tätig ist und dessen Familie im Inland wohnt, spricht eine Vermutung dafür, dass er
seinen Wohnistz dort hat, wo die Familie ihren Wohnsitz hat.
2. Er ist danach auch i. S. d. DBA-Schweiz im Inland ansässig, da der Mittelpunk seiner Lebensinteressen im Inland liegt und
er zur Schweiz nur wirtschaftliche Beziehungen durch seine nichtselbstständige Arbeit unterhält.
3. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehrtage von Grenzgängern nach Art. 15a DBA-Schweiz bindet weder die
Finanzverwaltung noch das FG.
4. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast bzw. Darlegungslast) dafür, dass er als Grenzgänger
aufgrund seiner Arbeitsausübung an einem Arbeitstag nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist.
6. Bei einer mehrtägigen, ohne Unterbrechung ausgeübten Tätigkeit eines Arztes ist es möglich, dass nicht jeder Tag, an dem
der Arzt an seinen Wohnsitz im Inland nicht zurückkehrt, als Nichtrückkehrtag zählt.
7. Einkünfte eines in der Schweiz tätigen selbstständigen Arztes, der im Inland seinen Wohnsitz hat, unterliegen dem Besteuerungsrecht
der Schweiz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-33373
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.09.2012 - 3 K 994/09
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