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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 5876/08

Gesetze: ZK Art. 239 Abs. 1 ZK Art. 236 Abs. 1 ZK Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 899 Abs. 1 ZK Art. 900 ZKDV Art. 878 Abs. 1 ZKDV Art. 890 BGB § 278

Erstattung von Einfuhrabgaben bei Fahrlässigkeit der Wirtschaftsteilnehmer

Zurechnung des Verschuldens anderer Beteiligter nur im Ausnahmefall

Leitsatz

1. Anträge auf Erstattung von Einfuhrabgaben sind auf alle Erstattungsgründe zu überprüfen.

2. Ob die materiellen Voraussetzungen für eine Erstattung der Einfuhrabgabe vorliegen, ist unabhängig davon, wer die Abgaben tatsächlich entrichtet hat.

3. Bei der Beurteilung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit i. S. d. Art. 239 Abs. 1 KZ vorliegt, sind die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt jedes einzelnen der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen.

4. Eine Zurechnung des Verhaltns anderer Beteiligter kommt nicht in Betracht.

5. Das Verhalten Dritter ist nur relevant, wenn die Zollverwaltung nachweist, dass dem Zollschuldner ein Auswahlverschulden durch Inanspruchnahme eines bekanntermaßen unzuverlässigen Vertreters vorzuwerfen wäre.

6. Allein aus der Tatsache, dass einem Fahrer offenbar ein Fehler unterlaufen ist, der zur Entstehung der Zollschuld führt, kann nicht auf das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit geschlossen werden.

7. Für die Anwendung nationaler Regelungen der Zurechnung von Verschulden ist wegen des Vorrangs der ZK und ZK-DVO kein Raum.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-33367

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2012 - 11 K 5876/08

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