Erstattung von Einfuhrabgaben bei Fahrlässigkeit der
Wirtschaftsteilnehmer
Zurechnung des Verschuldens anderer
Beteiligter nur im Ausnahmefall
Leitsatz
1. Anträge auf Erstattung von
Einfuhrabgaben sind auf alle Erstattungsgründe zu überprüfen.
2. Ob die materiellen Voraussetzungen
für eine Erstattung der Einfuhrabgabe vorliegen, ist unabhängig davon, wer die
Abgaben tatsächlich entrichtet hat.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob
offensichtliche Fahrlässigkeit i. S. d. Art. 239 Abs. 1 KZ vorliegt, sind die
Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet,
sowie die Erfahrung und die Sorgfalt jedes einzelnen der Wirtschaftsteilnehmer
zu berücksichtigen.
4. Eine Zurechnung des Verhaltns
anderer Beteiligter kommt nicht in Betracht.
5. Das Verhalten Dritter ist nur
relevant, wenn die Zollverwaltung nachweist, dass dem Zollschuldner ein
Auswahlverschulden durch Inanspruchnahme eines bekanntermaßen unzuverlässigen
Vertreters vorzuwerfen wäre.
6. Allein aus der Tatsache, dass
einem Fahrer offenbar ein Fehler unterlaufen ist, der zur Entstehung der
Zollschuld führt, kann nicht auf das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit
geschlossen werden.
7. Für die Anwendung nationaler
Regelungen der Zurechnung von Verschulden ist wegen des Vorrangs der ZK und
ZK-DVO kein Raum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-33367
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2012 - 11 K 5876/08
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