USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 1

Umsatzsteuer-Rekordumsätze machen Finanzminister Schäuble glücklich

Stephan Gerski |
Produktverantwortlicher |
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ca. 3,2 Millionen Unternehmen gaben im Jahr 2011 laut Bericht des Statistischen Bundesamtes vom eine Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einem voraussichtlichen Netto-Umsatz in Höhe von 5,7 Billionen € ab (Quelle: Destatis, Wiesbaden 2013).

Die Umsatzsteuerstatistik beruht auf der Auswertung monatlicher und vierteljährlicher Voranmeldungen, zu denen Unternehmer verpflichtet sind, deren Umsatz über 17.500 € und deren Steuer über 1.000 € im Jahr beträgt. Kleine Firmen wurden von der Statistik nicht aufgezeichnet, da deren Umsätze meist auf der Steuerbefreiung durch die Kleinunternehmerregelung basieren. Nicht erfasst werden ferner jene Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen bzw. bei denen keine Steuerzahllast entsteht (z. B. niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Versicherungsvertreter, Behörden sowie landwirtschaftliche Unternehmen).

Das BMF hat das lang erwartete Schreiben zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nach den nationalen deutschen Bestimmungen nur für die Lieferung von Nahrungsmitteln. Wenn die Abgabe von Speisen und Getränken hingegen als sonstige Leistung qualifiziert wird, muss diese als Restaurationsumsatz mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % besteuert werden. Matthias Trinks stellt in seinem Beitrag „Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen und Getränken” die grundsätzliche Abgrenzung dar. Mit der Neufassung der Verwaltungsauffassung sollte nunmehr Rechtsklarheit und -sicherheit einziehen.

Beste Grüße

Stephan Gerski

Fundstelle(n):
USt direkt digital 7 / 2013 Seite 1
NWB KAAAE-33281