Bewegung bei Aufbewahrungsfristen und Cash-GmbH?
Jahressteuergesetz 2013 „revived”
Jüngst [i]NWB Online-Nachrichten vom 5. 4. 2013musste sich der Rechtsanwender bereits mit dem Jahressteuergesetz 2013, dem Jahressteuergesetz 2013 „light” (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) und dem Jahressteuergesetz 2013 „reloaded” (der Länder) herumschlagen. Nun kommt noch das Jahressteuergesetz 2013 „revived” hinzu, welches Teile des Jahressteuergesetzes 2013 nebst Vermittlungsergebnis „wiederbelebt”. Die Koalitionsfraktionen planen, den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Auf den [i]www.spd.de unter Presse, Pressemitteilung 89/13 vom 14. 3. 2013ersten Blick verwundert es, wieso die Koalitionsfraktionen den Schritt zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erneut gehen wollen, wo doch dieser Teilaspekt mit Grund dafür war, dass der Vermittlungsausschuss zum Jahressteuergesetz 2013 angerufen wurde. Die „Steilvorlage” zum Gesetzentwurf hatte wohl der Kanzlerkandidat Peer Steinbrück gegeben, der in seinen Siegener Thesen entgegen der bisherigen SPD-Meinung die „Verkürzung der Aufbewahrungspflichten für Rechnungen und Belege” forderte. Die Presse hatte am 4. April erstmals über den Gesetzentwurf berichtet und damit auch einige Koalitionsabgeordnete vor neue Tatsachen gestellt. Damit wird schnell klar, was gespielt wird. Offenkundig ist es kein Zufall, dass die Informationen vor den anstehenden Beratungen des Vermittlungsausschusses zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz „lanciert” werden. Es kann somit durchaus sein, dass die Koalitionsfraktionen lediglich „Flagge” zeigen wollen, welche Positionen sie im Vermittlungsausschuss durchsetzen wollen. Insofern wäre es auch möglich, dass der Gesetzentwurf sich bereits mit einer einvernehmlichen Lösung im Vermittlungsausschuss selbst erledigt.
Die Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beziehen sich u. a. auf Gestaltungen mit der Cash-GmbH, die verhindert werden sollen.
[i]§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG-EDie Escape-Klausel zur Lohnsummenregel soll nun auch bei Beteiligungen die Anzahl der Mitarbeiter der nachgelagerten Unternehmen berücksichtigen (der Entwurf spricht von Klarstellung).
[i]§ 13b Abs. 2 Nr. 4a –neu- ErbStG-EDie Definition des Verwaltungsvermögens soll ausgeweitet werden. Schädliches Verwaltungsvermögen sollen fortan auch „Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen [sein], soweit sie über den normalen Bestand hinausgehen”. Der normale Bestand soll anhand des Durchschnittsbestands zum Bilanzstichtag der letzten fünf Wirtschaftsjahre ermittelt werden. Die Regelung soll nicht greifen, wenn die Grenze von 20 Beschäftigten (mittelbar oder unmittelbar) überschritten ist.
[i]§ 37 Abs. 8
ErbStG-EDie Neuregelungen sollen auf Erwerbe
anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des
Deutschen Bundestages über das Änderungsgesetz entsteht.
Fazit: [i]Hechtner,
NWB 8/2013
S. 481Das steuerpolitische Gezänke bleibt, der
Vermittlungsausschuss wird zeigen, ob die Aussage „Rien ne va
plus” weiterhin Gültigkeit hat.
Frank Hechtner
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 1137
JAAAE-33251