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LSG Chemnitz Urteil v. - 3 AL 200/10

Gesetze: EStG § 24b; SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 59; SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 64 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zum Begriff des gemeinsamen Haushalts von Auszubildenden und seinen Eltern oder seinem Elternteil im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum geltenden Fassung).

2. Mindestvoraussetzung für § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) ist nicht das Wohnen in einer von der elterlichen abgetrennten Wohnung und die Zahlung von Miete hierfür. Denn es wird in der Regelung auf den Begriff des Haushalts und nicht auf den der Wohnung abgestellt.

3. Ein formell bestehender Miet- oder Untermietvertrag zwischen dem Auszubildendem und seinen Eltern bedingt nicht als solcher ein Wohnen des Auszubildenden außerhalb des elterlichen Haushalts im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der bis zum geltenden Fassung). Es muss vielmehr eine selbständige Haushaltsführung des Auszubildenden hinzutreten, oder mit anderen Worten, der Auszubildende darf nicht in den Haushalt der Eltern integriert sein. Die Frage, ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern eine gemeinsame oder eine getrennte Haushaltsführung besteht, ist durch eine Gesamtwürdigung der Umstände anhand von Indizien zu entscheiden.

Fundstelle(n):
OAAAE-33206

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LSG Chemnitz, Urteil v. 25.10.2012 - 3 AL 200/10

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