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Voll- oder Teilamortisation bei Hardwareleasing
I. Sachverhalt
Der Leasingnehmer LN least ab von Leasinggeber LG Hardware auf drei Jahre. Für die zu 100 T€ von LG angeschaffte Hardware ist eine jährliche nachschüssige Leasingzahlung von 30 T€ zu leisten. Der Vertrag sieht keine Kauf-, Andienungs- oder Verlängerungsoptionen vor, dafür aber folgende Restwertregelung: Nach Ablauf der drei Jahre wird der Leasinggegenstand durch den LG veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des LG (115 T€ unter Einbeziehung von 6 % Finanzierungskosten und 1,4 T€ Verwaltungskosten) und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasingraten (90 T€), so muss der LN eine Abschlusszahlung i. H. der Differenz (25 T€) leisten. Ist der Veräußerungserlös hingegen höher, so erhält der LG 25 %, der LN 75 % des Mehrbetrags.
Die Nutzungsdauer der Hardware beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle fünf Jahre.
II. Fragestellungen
Ist die Hardware beim LN oder beim LG zu aktivieren?
III. Lösungshinweise
1. Formal – Teilamortisationsleasing
In steuerlicher Terminologie liegt ein Teilamortisationsvertrag vor, da die Kosten des LG durch die laufenden Leasingraten nur zum Teil gedeckt werden.
Das Ver...