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BFH 9.1.2013 I R 72/11, StuB 7/2013 S. 271

Körperschaftsteuer | Kein Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F. für vergeblichen sog. Due-Diligence- Aufwand

„Vergebliche” Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F. (Bezug: § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F.).

Praxishinweise

Nach § 8b Abs. 3 KStG in der im Streitjahr 2002 gültigen Fassung sind „Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen”. Dieses Abzugsverbot erstreckt sich nur auf einen konkret vorhandenen Anteil i. S. von § 8b Abs. 2 KStG 2002 a. F. Daran fehlt es, wenn der zunächst geplante Erwerb von Anteilen i. S. von § 8b KStG 2002 scheitert. Vergeblicher (immaterieller und zu aktivierender) Transaktions- und Akquisitionsaufwand aus einem gescheiterten Beteiligungserwerb fällt daher nicht unter das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a. F.

– jh –

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