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Steuerberater mit Zusatzbezeichnung als „zertifizierter Ratinganalyst”
Die Bezeichnung „zertifizierter Ratinganalyst„ stellt weder eine amtlich verliehene weitere Berufsbezeichnung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG) noch einen erlaubten, auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisenden Zusatz (§ 43 Abs. 3 StBerG) dar mit der Folge, dass deren zusätzliche Führung durch einen Steuerberater unzulässig ist (, WM 2013 S. 286).
Im Streitfall hatte ein Steuerberater nach Absolvierung eines achtzigstündigen Lehrgangs an der örtlichen IHK zum „Bonitäts-/Rating-Analyst” ein entsprechendes Abschlusszertifikat erhalten, was ihm infolge der Verwendung dieses Zusatzes nun eine Geldbuße von 500 € einbrachte.