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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Betriebsgröße
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben, in denen i. d. R. mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel„ vorhandenen Personalbedarf beruht. Im Streitfall war der Kläger seit Juli 2007 bei der Beklagten, die einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer beschäftigte, angestellt. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Nach Abweisung der Klage durch Arbeits- und Landgericht hatte die Revision des Kl...