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Erstattung des Vorsteuerüberschusses innerhalb einer Organschaft
Die umsatzsteuerrechtliche Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger ist lediglich formeller, der Abwicklung des Steuerschuldverhältnisses dienender Natur. Der Organträger ist der Organgesellschaft im Innenverhältnis zum Ausgleich der Vorsteuerabzugsbeträge verpflichtet, die auf Leistungsbezüge der Organgesellschaft entfallen und die lediglich infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger zugute gekommen sind. Der BGH weist darauf hin, dass der Ausgleich entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 und § 430 BGB erfolgt. Er vollzieht sich dabei nach einer anderweitigen Bestimmung i. S. dieser Vorschriften. Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem Innenverhältnis der am Organkreis Beteiligten. Haben die Parteien den Ausgleich nicht geregelt, erfolgt die Ver...