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Abgabenordnung | Teilverjährung festzustellender Besteuerungsgrundlagen
Nach dem wird der Ablauf der Frist zur Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten nicht durch § 10d Abs. 4 Satz 6 erster Halbsatz i. V. mit § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG gehemmt, soweit die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum zwar wegen Hinterziehung der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer verlängert ist, die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften) die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung aber nicht erfüllen (Prinzip der Teilverjährung).
Der Kläger bürgte für eine später aufgelöste GmbH, an der er i. S. des § 17 EStG beteiligt war, und wurde in Anspruch genommen. Nach einem Erlassvertrag mit den Gläubigern hatte er statt 800.000 DM nur 200.000 DM zu zahlen, und zwar z...