NWB Nr. 15 vom Seite 1049

„Lange erwartet: BMF-Schreiben zur Abgabe von Speisen und Getränken”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Zum Hieressen oder zum Mitnehmen?

Der hungrige Gast kennt diese an jedem Imbissstand und jeder Würstchenbude gestellte Standardfrage. Was er in der Regel nicht weiß und was ihn auch nicht kümmert – mit der Antwort auf diese Frage entscheidet er zugleich über das steuerliche Schicksal seiner Portion Currywurst mit Pommes frites. Nimmt er diese mit, unterliegt sie als Lieferung stets dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Wählt er „zum Hieressen”, kommt es darauf an: Kann er sich zum Essen hinsetzen (ob er das dann tut, ist völlig irrelevant), handelt es sich bei der Portion Currywurst mit Pommes um eine sonstige Leistung, die mit dem Regelsatz besteuert wird. Hat die Imbissbude keine Sitzgelegenheiten, fallen nur 7 % Umsatzsteuer an. Kein Wunder, dass die umsatzsteuerliche Behandlung gastronomischer Umsätze seit vielen Jahren immer wieder ein Streitpunkt ist. Nachdem dann in 2011 mehrere Urteile zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Europäischen Gerichtshof und den Bundesfinanzhof ergangen sind, war offen, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren würde. Nun ist das lange erwartete BMF-Schreiben da. „Es hätte schlimmer kommen können”, stellt Rondorf fest. Auf Seite 1076 arbeitet er heraus, wo die Finanzverwaltung Gestaltungsspielraum zur Erlangung des ermäßigten Steuersatzes aufzeigt.

Lange erwartet wurde auch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zum subjektiven Fehlerbegriff. Bislang galt zur Beantwortung der Frage, ob eine beim Finanzamt eingereichte Bilanz „fehlerhaft” ist, ein subjektiver Maßstab. Danach war grundsätzlich der Kenntnisstand eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – bezogen auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse – maßgebend. Jetzt hat das höchste deutsche Finanzgericht den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Damit ist das Finanzamt an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzerstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung nicht mehr gebunden. Welche Konsequenzen diese Entscheidung für die Praxis hat, erläutert Korn auf Seite 1056.

Mit einem weiteren bilanzsteuerlichen Thema, das häufig Gegenstand von Betriebsprüfungen ist, befasst sich Engelberth auf Seite 1110. Die Rede ist von Rückstellungen für Gewährleistungen, Garantien, Kulanzen und Verpflichtungen aus der Produkthaftung. Rückstellungen sind – als Ausfluss des Vorsichtsprinzips – in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Die bei Rückstellungen für Gewährleistungen, Garantien & Co. oft aus pragmatischen Gründen verwendeten Pauschalrückstellungen führen jedoch nicht zu einer systemgerechten Bewertung.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 1049
NWB CAAAE-32935