BGH Beschluss v. - II ZR 80/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO).

2 1. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene Rechtsfrage, ob die Regelungen im Treuhandvertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, rechtfertigt die Zulassung nicht. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG wurde durch das am in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (hier insbesondere §§ 2, 3 RDG) aufgehoben und ersetzt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die Übergangsrecht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag (, NJW-RR 2006, 1719 Rn. 5; Beschluss vom XI ZB 15/02, [...] Rn. 3; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 712, jew. mwN). Anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist.

3 Die Revisionskläger haben keinen Anhaltspunkt für eine erhebliche Anzahl von Altfällen dargetan. Diese sind auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob ein Treuhandvertrag und/oder eine Treuhandvollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, ist jeweils anhand der Regelung des im Einzelfall zugrunde liegenden Treuhandvertrages zu entscheiden. Der hier im Streit befindliche Treuhandvertrag wurde 1996 verwendet und die Streitigkeiten der Gesellschafter, die sich auf die Unwirksamkeit dieser speziellen Treuhandverträge und Vollmachten berufen, datieren aus Mitte des letzten Jahrzehnts.

4 Darüber hinaus ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich (siehe nachfolgend 2.).

5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung an die Klägerin verurteilt. Dies gilt selbst dann, wenn man anders als das Berufungsgericht von einem Verstoß der Treuhänderin gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausgehen würde.

6 a) Sollte die Treuhänderin bei der Bewirkung des Beitritts der Beklagten zur Klägerin gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen haben, führt dies nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur , BGHZ 153, 214, 221 f.; Urteil vom XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 Rn. 33; Urteil vom XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 Rn. 22) zur Fehlerhaftigkeit des Beitritts der Beklagten zu der Klägerin und zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Der fehlerhaft beigetretene Gesellschafter ist Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten entsprechend dem Gesellschaftsvertrag (vgl. nur , ZIP 2008, 1018 Rn. 9 mwN). Der vollzogene fehlerhafte Beitritt ist bis zur Geltendmachung des Mangels wirksam und lediglich mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben die Beklagten die (möglicherweise) fehlerhafte Gesellschaft nicht gekündigt. Sie sind daher zur Erbringung der Einlageleistung, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach wie vor verpflichtet.

7 b) Unabhängig davon ist es den Beklagten aber auch gemäß § 242 BGB im Hinblick auf den von ihnen unstreitig persönlich erklärten Beitritt zu dem Vergleich zwischen der Streithelferin und der Klägerin verwehrt, sich gegenüber der Klägerin darauf zu berufen, sie seien zur Erbringung ihrer restlichen Einlage nicht verpflichtet. Mit ihrer Unterschrift unter den Vergleich haben sie nicht nur anerkannt, dass sie für die Verbindlichkeiten der Klägerin im Rahmen der anerkannten Darlehen persönlich bis zu der individuell festgelegten Haftungshöchstgrenze haften, sondern zusätzlich, dass sie zur Zahlung bis zum jeweiligen Haftungshöchstbetrag an die Klägerin verpflichtet sind, soweit deren Ein künfte nicht ausreichen, um die Forderungen der Streithelferin aus den Darlehensverträgen zu erfüllen.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-32785