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Vorsteuerabzug aus Gutschrift
Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer, die im Rahmen einer – der Rechnung gleichgestellten – Gutschrift von einem bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt wird, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Gutschrift verliert jedoch die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Leitsatz
Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt.
Sachverhalt
Eine GmbH, die den An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen betreibt, erwarb von einem Unternehmer im Rahmen von 14 Lieferungen Edelmetalle und metallhaltige Abfälle. Die Abrechnung sollte vereinbarungsgemäß im Wege der Gutschrift durch die GmbH unter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen. Entsprechend wurde verfahren. Der Anlieferer widersprach jedoch ...