BGH Beschluss v. - VII ZB 9/11

Rechtsmittelverfahren in der Zwangsvollstreckung: Antrag auf Wiederherstellung eines aufgehobenen Pfändungsbeschlusses

Leitsatz

Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an , BGHZ 66, 394; Beschluss vom , VII ZB 25/10, juris).

Gesetze: § 776 ZPO

Instanzenzug: LG Lübeck Az: 7 T 12/11vorgehend AG Eutin Az: 84 M 778/10

Gründe

I.

1Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind. Am hat der Drittschuldner hiergegen Erinnerung eingelegt. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen, weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung.

2Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungsbeschluss vom aufgehoben. Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen nicht bezeichnet habe, welche Einkommensteile der Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel des Pfändungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielmehr habe eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag stelle er nunmehr; er enthalte auch einen erstmaligen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde verworfen.

3Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts sowie des und die Zurückweisung der Erinnerung des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss des erreichen.

II.

4Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

51. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem schützenswerten Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts. Aufgrund des für ihn nachträglich ergangenen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des Schuldners ab dem Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den Zeitraum davor, nämlich um die Bezüge des Schuldners für den Monat Juli 2010. Hier wolle er erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Forderung inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber auch hierfür fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Heilung eines Mangels der Pfändung sei in Bezug auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich.

62. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

7Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom durch den richterlichen Beschluss vom ist ungeachtet der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ursprüngliche Pfändungsbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. , juris Rn. 4; Urteil vom - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; KG, OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz, Rpfleger 1986, 229; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 743).

8Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dem Gläubiger hinsichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein um die rangwahrende Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach der erfolgten Aufhebung des erlassenen Pfändungsbeschlusses durch das Amtsgericht nicht mehr erreicht werden.

93. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                       Eick                     Halfmeier

               Kosziol                  Jurgeleit

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 8 Nr. 15
NJW-RR 2013 S. 765 Nr. 12
WM 2013 S. 614 Nr. 13
GAAAE-32575