NWB-EV Nr. 4 vom Seite 105

Unselbständige Stiftungen und bankenrechtliche Erlaubnis

Verena Fuß | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Die Zahl der unselbständigen Stiftungen nimmt kontinuierlich zu. Vorteile dieser Stiftungsform sind eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung und eine unkomplizierte Errichtung.

Während es in den typischen Fällen der Verwaltung des Stiftungsvermögens keiner bankenrechtlichen Erlaubnis bedarf, verbleiben auch atypische Fallkonstellationen, bei denen das Stiftungsvermögen nicht endgültig aus dem Vermögen des Stifters ausgesondert wird und die möglicherweise einer Erlaubnispflicht unterliegen. Welche dies sind, wurde von der BaFin bisher offengelassen. Louis und Müller erläutern ab S. 116, in welchen Fällen die Verwaltung des Stiftungsvermögens einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedarf.

Family Office – Ansatzpunkt auch für steuerberatende Berufe

Die Intentionen, die hinter der Errichtung eines Family Office stehen, sind vielfältig und individuell. In der Regel sind es vermögende Privatkunden, die dadurch ihr Vermögen erhalten, kontrollieren und vermehren möchten. Obwohl es bislang schätzungsweise nur etwa 30 aktive Family Offices gibt, ist die Zahl potentieller Kunden, die über ein entsprechendes Vermögen verfügen, weitaus größer. Farkas-Richling gibt in dieser und der folgenden Ausgabe einen Überblick über die Ausgestaltung von Family Offices und wie Steuerberater dieses Beratungsfeld für sich nutzen können (S. 122).

Kollidierende Vollmachten und die Akzeptanz durch Banken

Die Einrichtung von Vollmachten ist notwendiger Bestandteil einer vorsorgenden Lebensplanung und bei der Gestaltung der Nachfolgeplanung zu berücksichtigen. Werden mehrere Regelungen nebeneinander getroffen, kann es zu widersprüchlichen Anordnungen kommen, bei denen sich in Rechtsverkehr dann die Frage stellt, welcher davon der Vorrang zu geben ist. Große Bedeutung hat dies im Verhältnis zu Banken. Bodmann erläutert ab S. 137, in welchen Fällen es zu Kollisionen kommen kann, worauf bei der Gestaltung im Vorfeld zu achten ist und gibt Hinweise, wie sich Banken bei Vorliegen von unklaren Vollmachten verhalten.

Beste Grüße

Verena Fuß

Fundstelle(n):
NWB-EV 4/2013 Seite 105
NWB NAAAE-32483