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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 1643/12

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 26 Abs. 1, EStG § 50 Abs. 1 S. 2, EStG § 50 Abs. 1 S. 3

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen bei Hinzurechnung des Grundfreibetrags auf die inländischen Einkünfte, Nichtanerkennung von Vorsorgeaufwendungen und Versagung des Ehegattensplittings

Leitsatz

Beschränkt Steuerpflichtige können nicht den bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zu berücksichtigenden Grundfreibetrag sowie den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanspruchen, denn mit dem Grundfreibetrag und dem Sonderausgabenabzug soll das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen im Wohnsitzstaat berücksichtigt werden.

Die unterschiedliche Behandlung beschränkt Steuerpflichtiger im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG, da die unterschiedliche Behandlung nicht an die Tatsache der Verheiratung anknüpft, sondern an den Umstand, dass keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht und damit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 392 Nr. 9
CAAAE-32478

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.01.2013 - 6 K 1643/12

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