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FG Münster Urteil v. - 2 K 846/19 E

Gesetze: EStG § 32a; AStG § 2 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 46; AO § 179; AO § 180; AO § 182; EStG § 50

Steuerpflicht: erweitert beschränkt

Steuerberechnung bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht und Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids im Hinblick auf das Vorliegen in- und ausländischer Einkünfte

Leitsatz

1) Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 EStG (2016) ist § 32a Abs. 1 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zvE um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG erhöht wird.

2) Gilt für das um den Grundfreibetrag erhöhte Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 2 Abs. 5 AStG, ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2020 dieser auf das zvE anzuwenden.

3) § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG 2020 ist gemäß § 52 Abs. 46 Satz 1 EStG in allen offenen Fällen anzuwenden.

4) Die Entscheidung, ob die ESt für Einkünfte aus ausländischen Kapitaleinkünften gemäß § 50 Abs. 2 i.V. mit § 50a EStG als abgegolten gelten, ist in dem Feststellungsverfahren gemäß §§ 179 ff. AO zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen wären; erfolgt keine Feststellung, liegen (ausschließlich) inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, mit der Folge einer verbindlichen Feststellung dieser (negativen) Feststellung für das Veranlagungsfinanzamt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 36
DStRE 2022 S. 1254 Nr. 20
KAAAH-92315

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FG Münster, Urteil v. 10.08.2021 - 2 K 846/19 E

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