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Beratungsrisiken in der Insolvenz des Mandanten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-32353 Im Vorfeld einer (möglichen) Insolvenz des Mandanten (insbesondere in der Rechtsform der GmbH) steigen die Ansprüche an eine umsichtige Beratung. Der Steuerberater sollte, wenn ein Jahresabschluss oder eine unterjährige Auswertung eine buchmäßige Überschuldung ausweist, den Mandanten auf diesen Umstand schriftlich hinweisen und ihm empfehlen, die Frage einer möglichen Insolvenzreife und etwaige Handlungspflichten fachgerecht prüfen zu lassen. Wenn der Steuerberater selbst den Auftrag annimmt, entsprechende Prüfungen zu übernehmen, ggf. auch eine Sanierung des Unternehmens durchzuführen, haftet er in größerem Umfang für die Erfüllung seiner dann erheblich erweiterten Pflichten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
„Business as usual” ist nicht möglich
[i]Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit”Zeichnet sich eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit des Mandanten ab, muss der Steuerberater die Entscheidung treffen, ob er den Mandanten mit einer betriebswirtschaftlichen Beratung durch die schwierige Phase einer Restrukturierung/ Abwendung der Insolvenz oder auch durch ein Insolvenzverfahren begleiten will oder nicht.
Strafbewehrte Antragspflicht
[i]Strafrechtliche SanktionenDemjenigen, der ...