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Berufsgeheimnisschutz ist von EU-Datenschutzplänen zu gewährleisten
[i]www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-4-13Gegenüber dem EU-Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hat der DStV bezüglich des Entwurfs einer EU-Datenschutz-Grundverordnung gefordert, dass diese die besondere Vertrauensstellung des Steuerberaters und anderer Berufsgeheimnisträger nicht beeinträchtigen dürfen.
[i]Mit Einschränkungen grds. zu begrüßenDas verfolgte Ziel, den Datenschutz europaweit zu harmonisieren und aktuelle Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, ist zu begrüßen. Durch die daraus folgenden umfangreichen Informationspflichten und Auskunftsrechte wären Berufsgeheimnisträger jedoch gezwungen, den berufsrechtlich normierten Geheimnisschutz zu missachten, und laufen somit lt. DStV Gefahr, sich durch Verletzung der Schweigepflicht strafbar zu machen (§ 203 StGB). Gefordert wurde eine Ergänzung in Form einer S. 954ausdrücklichen Ausnahmeregelung für Berufsgeheimnisträger, die den Vertrauensschutz weiterhin gewährt.
Auch das im Entwurf geforderte „Recht auf Vergessenwerden und Löschung” ist mit Aufnahme einer Ausnahmeregelung für Berufsgeheimnisträger aufgrund der Dokumentationspflichten grds. anzuerkennen.
[i]Hoeren/Giurgiu, NWB 19/2012 S. 1599Generell ist zu beachten, dass die vorgesehene EU-Vero...