Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 0284 A – 19 – St 24

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Ergänzend zu dem AEAO zu § 122 AO weise ich auf folgendes hin:

Zur Tz. 3.1.3 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis steht die WiF Vorlage Nr. 13 3000 0 zur Verfügung.

Zur Tz. 3.1.4 Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG)

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass auch an Empfänger in Kroatien und auf Zypern Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VwZG förmlich zugestellt werden können.

An Empfänger im Fürstentum Liechtenstein können Steuerverwaltungsakte nicht durch einfachen Brief bekannt gegeben bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VwZG förmlich zugestellt werden.

Der aktuelle Negativkatalog (vgl. Tz. 3.1.4.1 AEAO zu § 122 AO) enthält demnach folgende Staaten:

Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Fürstentum Liechtenstein, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.

Zur Zustellung ins Ausland nach § 9 VwZG vgl. auch ofix: VwZG/9/1.

Zur Tz. 3.1.5.3 Durchführung der öffentlichen Zustellung

Da die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger kostenpflichtig sind, bitte ich ausschließlich von der Bekanntmachung durch Aushang Gebrauch zu machen. Hierfür ist die WiF Vorlage Nr. 13 3002 0 zu verwenden.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass § 10 Abs. 1 S. 1 VwZG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom , BGBl I, S. 2026, geändert wurde. § 10 Abs. 1 S. 1 VwZG enthält nun folgende Nr. 2:

„2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder”.

Die bisherige Nr. 2 ist jetzt die Nr. 3.

Zur Tz. 2.8.3 Juristische Person in und nach Liquidation (Abwicklung)

Die Referatsleiter AO beschlossen auf der Sitzung AO III/2008 die Tz. 2.8.3.2 um die folgenden Sätze zu ergänzen:

„Die Neubestellung eines Liquidators ist nicht erforderlich, wenn eine gelöschte Kapitalgesellschaft durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der bereits vor Löschung bestellt wurde und dessen Bevollmächtigung die Entgegennahme von Entscheidungen der Finanzbehörde umfasst. Eine vor Löschung erteilte Vollmacht wirkt insoweit fort (§ 80 Abs. 2; vgl. BStBl 2000 II, S. 500 zu § 86 ZPO). Wegen § 80 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ist jedoch für etwaige Zahlungen an die im Handelsregister gelöschte Gesellschaft die nachträgliche Bestellung eines Liquidators erforderlich, wenn nicht der Bevollmächtigte bereits vor Löschung ausdrücklich zur Entgegennahme von Zahlungen für die Gesellschaft ermächtigt worden ist (vgl. zu § 80, Nr. 2)”.

Zur Tz. 2.9 Bekanntgabe in Insolvenzfällen

Die Referatsleiter AO beschlossen auf der Sitzung AO III/2008 die Tz. 2.9.6 wie folgt neu zu fassen:

„Hat das Gericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet (§ 270 InsO), kann der Schuldner weiterhin sein Vermögen verwalten und über dieses verfügen. Auch in diesen Fällen dürfen aber Verwaltungsakte über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis hinsichtlich der Insolvenzforderungen nicht mehr ergehen. Abweichend von Nr. 2.9.2 ist der Schuldner Bekanntgabeadressat für alle die Insolvenzmasse betreffenden Verwaltungsakte.”

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Fundstelle(n):
LAAAE-32342