Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - FG 2018 A – 9 – St 21

Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom ( BGBl 2004, I 718)

1. Anwendung

Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO; zur BRAGO s. Rundvfg. vom , ofix: FGO/135/2) und des am in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird auf § 61 RVG verwiesen. Die Vorschrift regelt ausschließlich den Übergang von der BRAGO zum RVG.

Die Abgrenzung richtet sich nach der Auftragserteilung, Bestellung, Beiordnung, etc. in der konkreten gebührenrechtlichen Angelegenheit. Für die Zeit vor dem ist weiterhin die BRAGO, für die Zeit nach dem ist das RVG anzuwenden.

In § 60 RVG wird die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO übernommen. Diese Vorschrift regelt künftige Änderungen des RVG.

2. Kostenentscheidung

Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§ 135 – § 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).

Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

3. Kosten i. S. des § 139 FGO

Kosten sind

  • die Gerichtskosten und

  • die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

4. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Erhebung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).

Festgesetzt (angesetzt) werden die Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 GKG durch den Kostenbeamten des Finanzgerichts (I. Instanz) oder des BFH (II. Instanz).

Da die Finanzbehörden für den Fall des Unterliegens vor dem FG oder vor dem BFH von den Gerichtskosten befreit sind (§ 2 GKG), wird hier auf die (weiteren) Einzelheiten des Kostenansatzverfahrens nicht eingegangen.

5. Kosten der Beteiligten

Den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 57 FGO) sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Aufwendungen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (notwendig) erwachsen sind. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind allerdings nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO).

Zu den Aufwendungen i. S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Diese Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 3 FGO stets erstattungsfähig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind.

Wird der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt (RA) vertreten, richtet sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom ( BGBl l, 788). Die Regelungen des RVG sind auch anzuwenden, wenn sich der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Steuerberater (StB), Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten lässt (§ 45 der Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).

Danach können im wesentlichen folgende Gebühren und Auslagen laut Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG in Betracht kommen:

Wertgebühren (§ 13 RVG)

  1. Verfahrensgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV, Nrn. 3200, 3201 VV

  2. Terminsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, Nrn. 3202, 3203 VV

  3. Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV

Auslagen (Vorbemerkung 7)

  1. Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV

  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nrn. 7001, 7002 VV

  3. Geschäftsreisen Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV, Nr. 7003 – 7005 VV

  4. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV

Die Gebühren der StB/RA bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts (§ 2 Abs. 1 und § 13 RVG), und dieser wiederum bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 GKG). Grundlage für die Berechnung der infrage kommenden Gebühren im gerichtlichen Verfahren ist also stets der Streitwert i. S. des § 3 GKG (siehe auch Tz. 10.4). Dasselbe gilt für die erstattungsfähigen Gebühren im außergerichtlichen Vorverfahren (vgl. Tz. 7)

6. Gebühren und Auslagen (der RA/StB) im Klageverfahren

6.1 Gebühren

Form und Aufbau der Kostenrechnung richtet sich nach § 10 RVG, die Höhe der Gebühren nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG; BGBl 2004 I, 832).

6.2 Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV)

Die Verfahrensgebühr ist die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren. Mit ihr wird das ganze Betreiben des Geschäfts (z. B. Aufwendungen für Schriftsätze, Urkunden und Ablichtungen, die der Klagebegründung hinzuzufügen sind) einschließlich der Information für einen Rechtszug (§ 15 RVG) durch den Prozessbevollmächtigten abgegolten.

Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich 1,6 (Nr. 3200). Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit, bei der der Auftraggeber aus mehreren Personen besteht, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Person um 0,3 (sog. Mehrvertretungszuschlag nach § 7 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei Gebühren nicht übersteigen (Nr. 1008 Abs. 3 VV).

Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3201 VV).

Wird vom BFH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG). Wird die Sache an ein Gericht zurückverwiesen, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die neu entstehende anzurechnen (Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV).

6.3 Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV)

Die Terminsgebühr entsteht für die Tätigkeit (Stellung von Anträgen, Erörterung der Streitsache, Stellungnahme zu den Ausführungen des FA) des Bevollmächtigten in einem Termin. Bleibt der Bevollmächtigte dem Termin fern, entfällt die Terminsgebühr. Das gleiche gilt, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist (z. B. bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO). Eine Terminsgebühr entsteht nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV entsteht für die Vertretung in einem

  • Verhandlungstermin,

  • Erörterungstermin,

  • Beweisaufnahmetermin,

  • von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin.

Die Terminsgebühr entfällt aber nicht, wenn

  • eine mündliche Verhandlung im Einverständnis der Parteien unterbleibt (Nr. 3202 Abs. 1 VV),

  • durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO) oder durch Gerichtsbescheid (§§ 90a und 79a FGO) entschieden wird (Nr. 3202 Abs. 2 VV).

Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich 1,2.

6.4 Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV)

Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Bevollmächtigte bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die auf die Erledigung der Sache ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten muss also über seine durch die Verfahrens- und Terminsgebühr erfassten Tätigkeiten hinausgehen. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit des StB/RA nur dann mit der Erledigungsgebühr (gesondert) honoriert wird, wenn es sich um eine gesonderte, qualifizierte Mitwirkung handelt. Eine solche Mitwirkung liegt nicht schon dann vor, wenn die Klagebegründung so gut gelungen ist, dass das FA von sich aus abhilft oder wenn nur auf die Rechtsprechung in einem Parallelverfahren hingewiesen wird. Ist für die Erledigung ein richterlicher Hinweis ursächlich, sind die Tatbestandsmerkmale der Erledigungsgebühr jedenfalls nicht erfüllt.

Die Höhe des Gebührensatzes beträgt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht 1,0 (Nr. 1003 VV).

6.5 Gebühren im Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren können die folgenden Gebühren entstehen:

  • Verfahrensgebühr (s. Tz. 6.2) 1,6 (Nr. 3206 VV)

  • Terminsgebühr (s. Tz. 6.3) 1,5 (Nr. 3210 VV)

  • Erledigungsgebühr 1,3 (Nr. 1004 VV)

Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3207 VV).

Können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen RA vertreten lassen, ist der erhöhte Gebührensatz von 2,3 (Nr. 3208) anzuwenden.

6.6 Gebühren im Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren können die folgenden Gebühren entstehen:

  • Verfahrensgebühr (s. Tz. 6.2) 1,6 (Nrn. 3200, 3506 VV)

  • Terminsgebühr (s. Tz. 6.3) 1,2 (Nrn. 3202, 3516 VV)

  • Erledigungsgebühr 1,3 (Nr. 1004 VV)

Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nrn. 3201, 3507 VV).

Wird Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (NZB) erhoben, erhält der Prozessbevollmächtigte 1,6 der Verfahrensgebühr, die in einem nachfolgenden Revisionsverfahren angerechnet wird (Nr. 3506 VV).

6.7 Auslagen (Vorbemerkung 7)

Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsunkosten (Miete für die Büroräume, Gehälter usw.) abgegolten. Für bestimmte Auslagen (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenüberlassung und Geschäftsreisen) sieht jedoch die Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV eine Erstattung der entstandenen Kosten vor. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Auslagen ist aber stets, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BStBl 1969 II, 398 – zur Erstattung von Reisekosten).

6.8 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Nach Nr. 7001 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann er einen Pauschsatz fordern, der zwanzig vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchsten 20 € (Postgebührenpauschale, Nr. 7002 VV).

6.9 Dokumentenpauschale

Nach Nr. 7000 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich hergestellten Ablichtungen. Unter Ablichtung ist jede technisch mögliche Vervielfältigung – z. B. durch Fotokopierer, Scanner – zu verstehen. Eine Erstattung (durch das FA) kommt aber nur in Betracht, wenn sie notwendig i. S. des § 139 Abs. 1 FGO sind. Für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten können Auslagen nur geltend gemacht werden, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Ablichtungen von Steuerbescheiden und von Schriftwechsel mit dem FA, die sich in den Steuerakten befinden und die nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG vorgelegt werden. Soweit den Schriftsätzen an das FG Ablichtungen für die übrigen Beteiligten beigefügt sind (§ 77 Abs. 1 Satz 3 FGO), sind die Kosten hierfür mit der Verfahrensgebühr abgegolten (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV).

Die Höhe der Dokumentenpauschale der Nr. 7000 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV). Danach beträgt die Pauschale für Fotokopien DIN-A-4-Format (Nr. 7000 VV), die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren (Nr. 7000 Nr. 1a) sowie in anderen Fällen nach Überschreitung von 100 Kopien (Nr. 7000 Nr. 1b, c),

  • für die ersten 50 Seiten 0,50 €

  • für jede weitere Seite 0,15 €

Für DIN-A-3-Format kann der in Nr. 7000 VV genannte Betrag doppelt berechnet werden.

Gemäß Nr. 7000 Nr. 2 VV kommt die Dokumentenpauschale auch für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten in den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1b bis d VV in Betracht. Die Höhe der Dokumentenpauschale beträgt 2,50 € je Datei unabhängig von ihrer Größe.

6.10 Geschäftsreisen

Für Geschäftsreisen sind dem Prozessbevollmächtigten als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Bevollmächtigten befindet (Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV).

6.10.1 Fahrtkosten

Als Fahrtkosten sind zu erstatten

  • bei Benutzung eines eigenen Kfz 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kfz aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden Auslagen, z. B. Parkgebühren, Autobahngebühren (Nr. 7003 VV);

  • bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7004 VV).

Angemessen ist für Rechtsanwälte bei Bahnfahrten stets die 1. Klasse.

6.10.2 Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV)

Das Tage- und Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Geschäftsreise

  • von nicht mehr als 4 Stunden 20,– €,

  • von mehr als 4 bis 8 Stunden 35,– €,

  • von mehr als 8 Stunden 60,– €.

Bei Auslandsreisen können diese Beträge um 50 % erhöht werden.

6.10.3 Sonstige Auslagen (Nr. 7006 VV)

Der Rechtsanwalt erhält die anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen Auslagen – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe. Zu den sonstigen Auslagen gehören zum Beispiel Übernachtungskosten.

6.10.4 Reisekosten zur Ausführung mehrerer Geschäfte (Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV)

Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Gesamtreisekosten sind im Verhältnis der fiktiven Kosten aufzuteilen.

Beispiel 1

Der Prozessbevollmächtigte nimmt an einem Tag an vier mündlichen Verhandlungen an identischem Ort teil. Die Gesamtsumme der Reisekosten beträgt 100,– €.

Lösung

Der Bevollmächtigte kann jeweils 25,– € an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen (100,– € geteilt durch 4, die Anzahl der wahrgenommenen Geschäfte). Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.

Beispiel 2

Der Prozessbevollmächtigte hat Reisekosten i. H. v. 100,– €, die in Zusammenhang mit seinen Mandanten A und B angefallen sind. Die fiktiven Kosten, also die Kosten, die bei Einzelerledigung angefallen wären, betrügen für A 90 € und für B 60 €.

Lösung

Der Bevollmächtigte kann

  • für A 90/150 × 100, also 60 €,

  • für B 60/150 × 100, also 40 €

an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen. Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.

6.11 Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)

Für die Berücksichtigung der an den Bevollmächtigten gezahlten Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Tz. 10) ist eine Erklärung des Klägers (Antragstellers) ausreichend, nach der er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen darf (§ 104 Abs. 2 ZPO).

7. Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens

Sind Gebühren und Auslagen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu erstatten (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist zu beachten, dass die StB und RA für diese Verfahren nach unterschiedlichen Gebührenordnungen (StB nach der StBGebV (gültig bis ) bzw. StBVV (gültig ab , BStBl 2012, I 2637; Die Überleitungsvorschrift des § 47a StBVV ist zu beachten) und RA nach dem RVG) abrechnen.

Für die Hilfeleistung eines Rechtsanwalts bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten – Befugnis siehe § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz – gilt die StBGebV hinsichtlich der §§ 23 bis 39 i. V. m. den §§ 10 bis 13 entsprechend (§ 35 RVG).

Die nach diesen Gebührenordnungen in Betracht kommenden Gebühren und Auslagen ergeben sich aus den folgenden Übersichten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebühren
 
 
 
SteuerberaterStBVV
RechtsanwaltVV des RVG
Geschäftsgebühr
§ 40
Nrn. 2300, 2301,2302
Besprechungsgebühr
§ 42
 
 
(mit Wirkung vom aufgehoben und seit dem von der Geschäftsgebühr umfasst)
 
Beweisaufnahmegebühr
§ 43
 
 
(mit Wirkung vom aufgehoben und seit dem von der Geschäftsgebühr umfasst)
 
 
 
 
Auslagen
 
 
 
SteuerberaterStBVV
RechtsanwaltVV des RVG
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
§ 16
Nrn. 7001, 7002
Schreibauslagen/Dokumentenpauschale
§ 17
Nr. 7000
Geschäftsreisen
§ 18
Vorbemerkung 7 Abs. 2 Nrn. 7003 bis 7006
Umsatzsteuer
§ 15
Nr. 7008

Die Gebühren bemessen sich (auch) im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Streitwert (vgl. Tz. 5).

Soweit ein StB oder RA in eigener Sache im außergerichtlichen Vorverfahren tätig geworden ist, erhält er hierfür im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren (mangels Notwendigkeit) keine Kostenerstattung. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte in einem Angestelltenverhältnis zu den Beteiligten steht (§ 139 Abs. 3 Satz 4 FGO).

7.1 Gebühren und Auslagen eines StB (im Vorverfahren)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBGebV (vgl. § 10 Abs. 1 StBVV).

7.1.1 Geschäftsgebühr (§ 40 StBVV)

Die Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Mit ihr werden alle anfallenden Tätigkeiten die mit dem Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Teilnahmen an Besprechungen, der Beweisaufnahme, der Einreichung und Begründung des Rechtsbehelfs durch den StB sowie das Verwaltungsverfahren auf AdV oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung (vgl. § 40 Abs. 7 StBVV) abgegolten.

Die Höhe der Geschäftsgebühr beträgt 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) zur StBVV (Rahmengebühr). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 StBVV) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. § 11 StBVV). Dies kann z. B. der Fall sein,

  • wenn besondere Kenntnisse in Randgebieten des Steuerrechts erforderlich sind,

  • bei schwierigen Rechtsfragen und

  • bei erheblichem Arbeitsaufwand.

Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr.

Der Gebührenrahmen ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr, wenn der StB in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBVV für die Prüfung des Steuerbescheids erhält (§ 40 Abs. 2 StBVV). Da einer Rechtsbehelfseinlegung üblicherweise eine Überprüfung des Verwaltungsakts vorausgeht, hat grundsätzlich eine Reduzierung des Gebührenrahmens zu erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Berater keine Gebühr nach § 28 StBVV zugeflossen ist, weil es lediglich auf das Entstehen des Anspruchs ankommt.

Legt der Steuerberater z. B. gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein und erstellt er während des Einspruchsverfahrens (zur Begründung des Rechtsbehelfs) die Steuererklärung, wofür er nach § 24 StBVV honoriert wird, reduziert sich die Geschäftsgebühr auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr (§ 40 Abs. 3 StBVV).

§ 40 Abs. 4 StBVV enthält eine weitere Ermäßigung, wenn dem Rechtsbehelfsverfahren ein gesondert berechenbarer Antrag i. S. des § 23 StBVV vorausgeht (wenn z. B. zuvor ein Stundungsantrag gestellt wurde). Die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach § 40 Abs. 1 StBVV darf 25/10 einer vollen Gebühr nicht übersteigen.

Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich hingegen die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 (höchstens 20/10), in Fällen des § 40 Abs. 2 StBVV um 2/10 (höchstens 16/10) und in Fällen des § 40 Abs. 3 StBVV um 1/10 (höchstens 6/10) einer vollen Gebühr (§ 40 Abs. 5 StBVV).

Erhält der StB für die Teilnahmen an Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Sachen in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, eine Gebühr nach § 31 StBVV, so darf die Summe dieser Gebühr und der Geschäftsgebühr 25/10 einer vollen Gebühr nicht übersteigen (§ 40 Abs. 6 StBVV).

7.1.2 Besprechungsgebühr (§ 42 StBVV) und Beweisaufnahmegebühr (§ 43 StBVV)

Mit Wirkung vom sind die §§ 41, 42 u. 43 StBGebV aufgehoben worden. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Paragraphen und des ab dem geltenden § 40 StBGebV (vgl. Tz. 7.1.1) und ab dem geltenden § 40 StBVV in Form der Geschäftsgebühr wird auf § 47a StBVV verwiesen.

Die Abgrenzung richtet sich nach der Auftragserteilung, Bestellung, Beiordnung, etc. in der konkreten gebührenrechtlichen Angelegenheit, d. h. der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit muss vor dem Inkrafttreten der Änderung der Verordnung erteilt worden sein. Für die Zeit vor dem sind daher ggf. die §§ 42 u. 43 sowie der die Geschäftsgebühr normierende § 41 StBGebV anzuwenden.

7.1.3 Auslagen

Die Erstattung der Auslagen des StB für das Vorverfahren richtet sich nach dem 3. Abschnitt der StBVV (§ 15 bis 19 StBVV).

Da die Regelungen im Wesentlichen den für das gerichtliche Verfahren maßgebenden Bestimmungen des RVG entsprechen, wird auf die Tzn. 6.7 bis 6.11 verwiesen.

7.2 Gebühren und Auslagen eines RA (im Vorverfahren)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG; BGBl 2004, I 832).

Für die Hilfeleistung eines Rechtsanwalts bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten – Befugnis siehe § 3 Nr. 1 StBerG – gilt gemäß § 35 RVG die StBVV hinsichtlich der §§ 23 bis 39 i. V. m. den §§ 10 bis 13 entsprechend.

7.2.1 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV ab )

Für alle in einer Angelegenheit – § 16 RVG – anfallenden Tätigkeiten fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an. Bei der Geschäftsgebühr handelt sich um eine Rahmengebühr i. S. d. § 14 RVG zwischen 0,5 bis 2,5. Der RA kann jedoch eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Geschäftsgebühr erhöht sich um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV.

In § 17 RVG werden Verfahren aufgezählt, die als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln sind. Nach § 17 Nr. 1 RVG bilden das Verwaltungsverfahren sowie das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung dieses Verwaltungsverfahrens dienende weitere Verwaltungsverfahren verschiedene Angelegenheiten. Nr. 2301 VV mindert die Geschäftsgebühr auf 0,5 bis 1,3 für das weitere Verwaltungsverfahren, da durch die vorangegangene Tätigkeit Aufwand erspart wurde. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV wird die Geschäftsgebühr nach der Nrn. 2300 bis 2303 VV – ohne die Erhöhung der Nr. 1008/mehrere Auftraggeber – auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal mit 0,75 angerechnet. Die Anrechnung ist folglich auf die nicht erhöhte Geschäftsgebühr beschränkt.

Die Geschäftsgebühr beträgt je nach den Umständen des Einzelfalls (§ 14 Abs. 1 RVG) 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden.

Die Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV – 0,1 bis 1,0 – erhält der RA nicht für einen Rat oder eine Auskunft, die mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang steht (Nr. 2100 Abs. 1 VV).

Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 (§ 7 RVG). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.

7.2.2 Auslagen

Es gelten die gleichen Regelungen wie für Auslagen im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Tzn. 6.7 bis 6.11).

8. Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Die festgesetzten Kosten (siehe Tz. 10) sind auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 FGO i. V. mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Zinslauf beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung der Kosten beim FG. Wurde der Antrag bereits vor dem Zeitpunkt der Kostenentscheidung (siehe Tz. 2) gestellt, beginnt der Zinslauf in dem Zeitpunkt, in dem die Kostenentscheidung bestandskräftig wird, oder wenn im Urteil die Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung.

9. Beispiel zu den erstattungsfähigen Kosten

Nachdem der StB X die Steuerfestsetzung überprüft hatte, legte er im Auftrag der Eheleute AB gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 am (erfolglos) Einspruch ein. Mit der im Namen der Eheleute am erhobenen Klage beantragte er die Einkommensteuer um 5.100,– € herabzusetzen. Nach mündlicher Verhandlung erging am das Urteil. Die Kosten des Verfahrens haben nach der Kostenentscheidung die Eheleute (Kläger) zu 30 vom Hundert und das FA (Beklagter) zu 70 vom Hundert zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Bei einem Streitwert von 5.100,– € kann von den Klägern eine Erstattung der folgenden Aufwendungen beantragt werden:

Kosten des Klageverfahrens

Maßgebend ist die Gebührentabelle des RVG. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr von 338 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) – 1,6 + 0,3 (Nr. 1008/Mehrvertretungszuschlag) = 1,9
642,20 €
Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) = 1,2
405,60 €
Postgebührenpauschale (Nr. 7002 VV)
20,00 €
Fahrtkosten zum Gericht (Nr. 7003 VV) – (120 km X 0,30 €)
36,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV) – (mehr als 4 bis 8 Stunden)
35,00 €
Umsatzsteuer (Nr. 7008) – (19 v. H. von 1.138,80)
216,37 €
Summe:
1.355,17 €

Kosten des Vorverfahrens

Maßgebend ist die Gebührentabelle (Tabelle E) der StBGebV. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr (10/10) von 338 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
Geschäftsgebühr
 
466,44 €
Da der StB eine Gebühr für die Prüfung des Bescheids erhält, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf 3/10 bis 20/10. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen sogenannten Normalfall handelt, ist eine Mittelgebühr von 11,5/10 (388,70 €) zu gewähren, die um 2/10 (388,70 € × 2/10 = 77,74 €) zu erhöhen ist (Mehrvertretungszuschlag, da Eheleute):
 
 
Postgebührenpauschale
20,00 €
 
Umsatzsteuer
92,42 €
 
(19 vom Hundert von 486,44 €)
 
 
Summe
578,86 €
 

Somit ergibt sich:


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Kosten des Klageverfahrens
1.355,17 €
Kosten des Vorverfahrens
289,26 €
Kosten insgesamt:
1.934,03 €

Zu erstattende Kosten (70 v. H. von 1.934,03 €): 1.353,82 €

Der zu erstattende Betrag ist auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen.

10. Kostenfestsetzungsverfahren

10.1 Zuständig für die Festsetzung

Für die Festsetzung der den Beteiligten (obsiegende Kläger) auf Antrag zu erstattenden Kosten ist der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs, in der Regel das FG, zuständig (§ 149 Abs. 1 FGO, § 155 FGO i. V. mit §§ 103 – 105 ZPO).

Wird ein Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, leitet ihn das FG dem FA zur Stellungnahme zu. Das FA hat daraufhin zu überprüfen, ob die geltend gemachten Kosten nach § 139 FGO zu berücksichtigen sind und ob die Höhe des Streitwerts (siehe Tz. 10.4) zutreffend ist.

Nach der Stellungnahme des FA setzt der Urkundsbeamte des FG auf der Grundlage der Kostenentscheidung (Tz. 2) die zu erstattenden Kosten mit (Kostenfestsetzungs-) Beschluss fest.

10.2 Auszahlung durch das FA Kassel-Hofgeismar

Je eine Ausfertigung dieses Beschlusses wird dem Kostenschuldner (beklagtes FA) und dem Kostengläubiger (obsiegender Kläger) zugestellt. Ferner erhält das Finanzamt Kassel-Hofgeismar (FA KH), das nach § 24 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Hessischen Finanzämter (FVG-Kartei, § 1, Karte 1 – Anlage) für die Auszahlung der nach § 149 FGO festgesetzten erstattungsfähigen Aufwendungen für alle hessischen FÄ zuständig ist, eine Durchschrift der Entscheidung. Nach Eingang der Durchschrift fragt das FA KH bei dem betroffenen FA (Kostenschuldner) an, ob der festgesetzte Erstattungsbetrag ausgezahlt werden kann. Zur Vermeidung von Beschwerden und Vollstreckungsmaßnahmen (§ 151 FGO) hat das FA (Kostenschuldner) die Anfrage unverzüglich zu bearbeiten. Kann gegen den Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden, so ist dies dem FA KH unter Verwendung des der Anfrage beigefügten Vordrucks mitzuteilen.

In diesem Zusammenhang bitte ich, insbesondere Folgendes zu beachten:

Nach § 155 FGO i. V. m. § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht den Prozessbevollmächtigten auch zur Entgegennahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten für den Kostengläubiger (Kläger). Eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs ist insoweit nicht erforderlich.

Ansonsten kann eine Erstattung an Dritte mit schuldbefreiender Wirkung nur erfolgen, wenn dem FA eine Abtretung angezeigt wird. Da es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch nicht um einen Anspruch i. S. v. § 46 Abs. 1 AO handelt, sind nicht die strengen Formvorschriften des § 46 AO, sondern die §§ 398 ff BGB zu beachten – die Abtretung kann danach formlos erfolgen.

Bestehen Steuerrückstände, so ist von Seiten des FA stets zu prüfen, ob der Kläger seinen Erstattungsanspruch z. B. an seinen Prozessbevollmächtigten (Neugläubiger) abgetreten hat (nach § 398 BGB können auch künftige Ansprüche abgetreten werden, sofern sie bestimmbar sind, so dass der Zeitpunkt der Abtretung auch vor dem Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs liegen kann). Nach § 406 BGB hindert diese Abtretung eine Aufrechnung dann nicht, wenn die Aufrechnungslage (§ 389 BGB) bereits bestand, als das Finanzamt (Kostenschuldner) von der Abtretung Kenntnis erlangte. War die Forderung des Finanzamts bei Kenntniserlangung von der Abtretung noch nicht fällig, besteht die Aufrechnungsbefugnis aber nur, wenn diese Forderung spätestens mit dem Kostenerstattungsanspruch fällig wird. Das FA KH ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass die Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger zu erklären ist.

In allen anderen Fällen wird das FA KH die Aufrechnung gegenüber dem obsiegenden Kläger erklären und das Weitere veranlassen (Überweisung des Betrags an das FA). Soweit keine Bedenken gegen die Auszahlung bestehen, ist hierüber das FA KH (ebenfalls mit dem o. a. Vordruck) zu unterrichten und anzugeben, an wen erstattet werden soll (Erstattungsanschrift: Name, Anschrift, BLZ und Kontonummer).

10.3 Erinnerung

Gegen die Festsetzung der Kosten kann (auch) das FA den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Abweichend von den übrigen Rechtsbehelfsfristen beträgt die Frist für die Erhebung der Erinnerung lediglich zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 FGO).

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Berechnung der Kosten, nicht aber gegen die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Kostenentscheidung (Tz. 2) erhoben werden.

10.4 Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts

Wurde der bei der Kostenfestsetzung angesetzte Streitwert unzutreffend ermittelt und sind demzufolge die zu erstattenden Kosten zu hoch festgesetzt worden, ist dies ebenfalls mit der Erinnerung zu rügen (zur Höhe des Streitwerts vgl. Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO, Tz. 145 ff, ABC der Streitwerte).

Lediglich in den Fällen, in denen das Gericht den Streitwert (gesondert) durch Beschluss festgesetzt hat, sind Einwendungen zu dessen Ermittlung mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unzulässig. Ein Rechtsbehelf gegen einen solchen (Streitwert-) Beschluss ist nicht gegeben, da es keine Beschwerde an ein oberstes Bundesgericht gibt (§ 68 Abs. 1 GKG i. V. mit § 66 Abs. 3 GKG). Zur Möglichkeit der Änderung der Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwerts siehe § 63 Abs. 2 und 3 GKG.

10.5 Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung

Nach § 149 Abs. 3 FGO können der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. Wurde Erinnerung eingelegt und ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung gestellt, ist das FA KH entsprechend zu informieren (vgl. auch Tz 9.2).

10.6 Entscheidung über die Erinnerung

Hilft der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht ab, entscheidet das Gericht durch (unanfechtbaren) Beschluss (§ 149 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 FGO).

10.7 Kosten des Erinnerungsverfahrens

Über die Frage, wer die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen hat, ergeht (wiederum) eine Kostenentscheidung (Tz. 2), die die Grundlage für ein anschließendes Kostenfestsetzungsverfahren ist.

Im Erinnerungsverfahren betragen die folgenden Gebühren:

  • Verfahrensgebühr (s. Tz. 6.2) 0,5 (Nr. 3500 VV)

  • Terminsgebühr (s. Tz. 6.3) 0,5 (Nr. 3513 VV)

Anlage RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Anlage StBGebV – Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV); gültig bis

Anlage StBVV – Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV); gültig ab

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - FG 2018 A – 9 – St 21

Fundstelle(n):
BAAAE-32328