OFD Rheinland - S 2252 – 1084 – St 223 akt. Kurzinfo ESt 8/2011

Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,– € bzw. 1.602,– € als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,– € bzw. 1.602,– € übersteigen.

Beim Finanzgericht Baden-Württemberg ist unter dem Az. 9 K 1637/10 eine Sprungklage zur Pauschalierung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im VZ 2009 (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG) anhängig.

Dieses Klageverfahren ist nicht geeignet, Einspruchsverfahren, mit denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen.

Anträgen auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO, die sich auf dieses Verfahren stützen, ist somit nicht zu entsprechen.

Beim FG Münster war unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F ein weiteres Klageverfahren anhängig. Die Kläger trugen vor, dass das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 EStG gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Prinzip der Folgerichtigkeit verstoße. Die Klage wurde zurückgenommen.

Zwischenzeitlich ist ein bisher aufgrund des o. g. Verfahrens ruhendes Klageverfahren beim FG Münster unter dem Aktenzeichen 3 K 1277/11 wieder aufgenommen worden.

In der Klagebegründung wird vorgetragen, dass die Nichtabziehbarkeit der tatsächlichen Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 EStG nicht nur gegen Art. 3 GG, sondern aufgrund seiner erdrosselnden Wirkung auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoße.

Es bestehen keine Bedenken, anhängige Rechtsbehelfsverfahren, in denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen. Voraussetzung ist, dass Werbungskosten oberhalb des Sparer-Pauschbetrages vorliegen.

OFD Rheinland v. - S 2252 – 1084 – St 223akt. Kurzinfo ESt 8/2011

Fundstelle(n):
JAAAE-32308