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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 2819/08 F EFG 2013 S. 282 Nr. 4

Gesetze: EStG i. d. F. vom 21.07.2004 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 § 10d Abs. 4 Satz 2

Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 4 EStG berücksichtigungsfähig

Leitsatz

  1. Aufwendungen für ein Erststudium sind auch nach Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom (BGBl I 2004, 1753) als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig (Anschluss an , BFH/NV 2011, 1779; VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782).

  2. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. BFH-Rspr.).

  3. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen – unabhängig von dem Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung - auch Kosten für den Umzug aus Anlass des Wechsels des Studienorts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2013 S. 133 Nr. 5
EFG 2013 S. 282 Nr. 4
UAAAE-32057

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.11.2011 - 1 K 2819/08 F

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