Aufwendungen für ein Erststudium sind im Rahmen des Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 4 EStG berücksichtigungsfähig
Leitsatz
Aufwendungen für ein Erststudium sind auch nach Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
und weiterer Gesetze vom (BGBl I 2004, 1753) als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig (Anschluss an , BFH/NV 2011, 1779; VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782).
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug
(vgl. BFH-Rspr.).
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen – unabhängig von dem Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung - auch Kosten für
den Umzug aus Anlass des Wechsels des Studienorts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 133 Nr. 5 EFG 2013 S. 282 Nr. 4 UAAAE-32057
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.11.2011 - 1 K 2819/08 F
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