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Unverzinsliche Darlehen
I. Der wirtschaftliche Gehalt
Seit der Abschaffung des kanonischen Zinsverbots und trotz der aktuellen geldpolitischen Verunstaltung des Zinses durch die internationale Geldpolitik hat er seinen Effekt auch im einzelwirtschaftlichen Bereich (noch) nicht verloren. Entsprechend kommt er auch oder müsste es wenigstens bei der Abbildung des Wirtschaftsgeschehens eines Unternehmens durch den Jahresabschluss zum Ausdruck. Die ideale Zielsetzung besteht in der Erfassung des time value of money innerhalb der Rechnungslegung. Nach HGB/EStG ist eine förmliche Berücksichtigung von Zinsen bei langfristigen Sachleistungsverpflichtungen im Rückstellungsbereich, bei Pensionsrückstellungen und bei bestimmten Geldleistungsschulden bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr festzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).
Im Rahmen dieses Beitrags wird nur auf die (effektive) Unverzinslichkeit (und damit eingeschlossen die Unterverzinslichkeit) von Forderungen und Verbindlichkeiten in Gestalt von Darlehen eingegangen. Solche Fälle kommen im Wirtschaftsleben bei Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Unternehmen) z. B. bei Steuergestaltungen in Betracht, bei Geschäften zwischen Nahestehenden und Fremden in Sonderfällen wie der Leistung eines Sanierungsbeitrags, um einem existenzbedrohten Unternehmen wieder auf die Füße zu helfen.