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Haftungsinanspruchnahme des Komplementärs und Geschäftsführers einer KG im Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann nach § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur für die Haftung nach § 128 HGB, so dass gegen den Komplementär und Geschäftsführer einer KG eine auf § 69 i. V. mit § 34 AO gestützte Geschäftsführerhaftung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG weiter vom FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden kann (Bezug: § 34, § 69, § 191 Abs. 1 AO).
Der BFH hält damit an seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 2. 11. 2001 - VII B 155/01 ...BStBl 2002 II S. 73BStBl 2002 II S. 786