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Finanzamt nicht zuständig für eine auf dem Sanierungserlass beruhende abweichende Steuerfestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgründen
Der sog. Sanierungserlass ( NWB XAAAA-88108, BStBl 2003 I S. 240) ist weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i. S. des § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sanierungserlass kann sich damit bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags grundsätzlich keine Zuständigkeit des FA zur abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 1 AO ergeben; zuständig dafür sind die Gemeinden (Bezug: § 163 Satz 1, § 184 Abs. 2 Satz 1 AO; Art. 85 Abs. 2, Art. 108 Abs. 7 GG; § 3 Nr. 66 EStG 1990).
Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. regelt nunmehr der Sanierungserlass, unter welchen Voraussetzungen der bei einem finanziell angeschlagenen Unternehmen durch den Erlass von Schulden durch die Gläubiger entstehende ...