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Keine Herabsetzung der Aufsichtsratsvergütung im laufenden Geschäftsjahr
Mitglieder des Aufsichtsrats haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Deshalb steht ihnen ein solcher auch nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 2 AktG zu, mithin also dann, wenn die Vergütung entweder in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung durch Beschluss bewilligt worden ist. Ist Letzteres der Fall und machen sich verschlechternde ökonomische Verhältnisse der Gesellschaft nunmehr eine Herabsetzung dieser Aufsichtsratsvergütung erforderlich, kann eine solche Herabsetzung bereits für das laufende Geschäftsjahr nicht (mehr) erfolgen. Denn mit einer solchen einseitigen Herabsetzung durch die Hauptversammlung würde in die zu Beginn des Jahres entstehende und damit verfestigte Vergütungsposition der Aufsichtsratsmitglieder eingegriffen werden, weshalb eine diesbezüglich erklär...